23.12.2010 | Berufsrecht
Masseur und medizinischer Bademeister darf podologische Leistungen erbringen
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht, Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam (www.spkt.de)
Ein Masseur und medizinischer Bademeister darf auch nach dem Inkrafttreten des Podologengesetzes (PodG) medizinische Fußpflege zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeben, wenn er zur Erbringung der Leistung bereits zugelassen war. Zu diesem Urteil kam das Bundessozialgericht (BSG) am 7. Oktober 2010 (Az: B 3 KR 12/09 R).
Sachverhalt
Der Kläger, ein Masseur und medizinischer Bademeister, hatte seine Ausbildung 1979 durchgeführt und wurde 1983 zur Erbringung von Leistungen im Rahmen seiner Ausbildung zugelassen. Bis zum Inkrafttreten des PodG war der Kläger auf jeden Fall berechtigt, medizinische Fußpflege abzurechnen, weil er diese in seiner Ausbildung gelernt hatte. Allerdings war eine Krankenkasse der Meinung, dass mit Inkrafttreten des PodG die Berechtigung erloschen sei. Diese Auffassung wurde vom zuständigen Sozialgericht und - in der zweiten Instanz - vom Landessozialgericht (LSG) bestätigt. Das LSG lehnte einen Anspruch des Therapeuten auf Abrechnung der Fußpflege zulasten der GKV unter Berufung auf das PodG ab. In der letzten Instanz kam das BSG jedoch zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis: Es bejahte die weitere Abrechnungsberechtigung des Klägers.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BSG hatte der Masseur und medizinische Bademeister 1983 eine Erlaubnis erhalten, die sich an der damals gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung orientierte. Da die Fußpflege zum damaligen Zeitpunkt Teil der Ausbildung war, sei er auch weiterhin berechtigt, diese Leistungen zu erbringen. Der Masseur und medizinische Bademeister behält hier einen Bestandsschutz für die ursprüngliche Erlaubnis. Auch das PodG konnte diese Rechtsposition des Masseurs und medizinischen Bademeisters nicht verändern, zumal diese Erlaubnis zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden war.
Praxishinweis
Diese Entscheidung des BSG bedeutet einen sehr weitgehenden Bestandsschutz für sämtliche Masseure und medizinischen Bademeister, die ursprünglich die medizinische Fußpflege gelernt und auf Grundlage dieser Ausbildung auch entsprechende Leistungen erbracht haben - sofern die Genehmigung der Krankenkasse diese Leistungserbringung mit erfasst hat (Diese Genehmigung/Erlaubnis darf natürlich nicht zwischenzeitlich widerrufen worden sein!). |