02.06.2010 | Berufsrecht
Widerruf der Berufserlaubnis wegen sexuellen Missbrauchs
von RA Dr. Patrick H. Teubner, Berlin (www.kralaw.de)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einem Logopäden, der ein ihm zur Heilbehandlung anvertrautes Kind in seinen Praxisräumen sexuell missbraucht hat, untersagt, die Berufsbezeichnung „Logopäde“ zu führen. Dem Therapeuten fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs eines Logopäden (Urteil vom 28.4.2010, Az: BVerwG 3 C 22.09).
Die Entscheidung
Der bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilte Logopäde, hatte gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde” durch die zuständige Behörde geklagt und in der Berufungsinstanz zum Teil Recht bekommen: Weil ein psychiatrisches Gutachten zur Rückfallgefahr ergeben habe, dass vom Logopäden für männliche Patienten keine oder nur eine geringe Gefahr ausgehe, dürfe er männliche Patienten weiterhin behandeln.
Dieser Einschätzung widersprach das BVerwG und stellte fest, dass das gesetzliche Berufsbild des Logopäden einheitlich zu beurteilen sei und nicht zwischen männlichen und weiblichen Patienten unterschieden werden könne. Die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs erfordere deshalb, dass ein Logopäde seine Berufspflichten gegenüber allen Patienten beachte. Durch den sexuellen Missbrauch habe der Logopäde derart schwerwiegend gegen elementare Berufspflichten verstoßen, dass der Widerruf der Berufserlaubnis keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darstelle.
Praxishinweis
Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist der gravierendste Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Er ist nur dann möglich, wenn sich ein Therapeut eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung seines Berufs ergibt.
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