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  • 02.11.2009 | Betriebsausgaben

    Geschenke an Mitarbeiter, Patienten und Geschäftsfreunde

    von Steuerberaterin Sandra Hilke, Gotha (www.steuerberaterin-hilke.de)

    Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und viele Therapeuten nutzen die Gelegenheit, um sich bei Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Patienten für gute Zusammenarbeit und Treue zu bedanken. „Praxisführung professionell“ erläutert Ihnen, worauf Sie achten sollten, bevor Sie den Gabentisch vorbereiten.  

    Geschenke sind Betriebsausgaben

    Geschenke gehören gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn 35 Euro pro Beschenktem im Kalenderjahr nicht überschritten werden! Bei Überschreitung ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die in den Geschenken enthaltene Umsatzsteuer gehört bei Therapeuten zu den Betriebsausgaben, wenn die Umsatzsteuerbefreiung nicht durch andere Tätigkeiten eingeschränkt wird.  

     

    Geschenke sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie aus betrieblichem Anlass getätigt wurden. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Geschenke, die privat veranlasst sind - denn hierbei handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung. Dies gilt ebenfalls, wenn die Geschenke teilweise aus beruflichem und teilweise aus privatem Grund gemacht wurden. Als Nachweis für die betriebliche Veranlassung müssen der Empfänger und der Grund für das Geschenk gesondert aufgezeichnet werden.  

    Pauschales Versteuern von Sachzuwendungen

    Beschenkte Geschäftsfreunde müssen Ihr Geschenk als „unentgeltliche Sachzuwendung“ versteuern. Möchten Sie dies vermeiden, haben Sie die Möglichkeit, die anfallende Steuer selbst zu übernehmen und später wieder abzusetzen. Seit dem 1. Januar 2007 können Sie Geschenke bis 35 Euro, die Sie als Betriebsausgaben geltend machen, mit 30 Prozent pauschal versteuern (§ 37 b EStG).  

     

    Möglichkeit 1: Verzicht auf Besteuerung

    Ihr Geschäftspartner macht Ihr Geschenk im Wert von 35 Euro als Betriebsausgaben geltend. Bei ihm als Beschenkten führt das Geschenk zu einer unentgeltlichen Sachzuwendung und somit zu einer steuerpflichtigen Einnahme.