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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung

    Auch eine virtuelle Weihnachtsfeier kann eine begünstigte Betriebsveranstaltung sein

    von Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln, lohn-nachrichten.de

    | Gerade in Zeiten der Coronakrise und des zweiten Lockdowns müssen Arbeitgeber erfinderisch werden, wenn es um die alljährliche Weihnachtsfeier geht. In diesem Jahr könnte ein gemütliches „Meeting“ vor dem heimischen Rechner die Weihnachtsfeier ersetzen. Doch nicht in jedem Fall ist der Begriff der steuerlich begünstigen Betriebsveranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt (Beiträge online unter iww.de/pp , Abruf-Nr. 46974681 ). PP erläutert, welche Stolpersteine es gibt und wie sich diese umgehen lassen. |

    Betriebsveranstaltung

    Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Es muss sich um eine Veranstaltung handeln, die den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima fördern. Typische Veranstaltungen sind z. B. die Weihnachtsfeier, das Sommerfest, das Firmenjubiläum oder das Rentner-/Ehemaligentreffen. Auch eine virtuelle Weihnachtsfeier (z. B. per Videokonferenz) kann unter den o. g. Bedingungen eine Betriebsveranstaltung sein. Eine örtliche, gemeinsame Gebundenheit verlangt die Finanzverwaltung nicht (Bundesministerium der Finanzen [BMF], Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 ‒ S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573).

     

    • Beispiel

    Der Arbeitgeber möchte die diesjährige Weihnachtsfeier im „Home Office“ der jeweiligen Arbeitnehmer durchführen. Die Speisen werden im Anschluss gemeinsam bei einem dreistündigen Online-Meeting verzehrt. Zudem wird eine Weihnachtsgeschichte vorgelesen und sich über die Plattform privat ausgetauscht.

     

    Ergebnis: Das dreistündige Online-Meeting ist eine Betriebsveranstaltung. Es findet auf betrieblicher Ebene statt und hat gesellschaftlichen Charakter. Denn die Geselligkeit und der Austausch der Arbeitnehmer stehen im Vordergrund.