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  • 02.06.2010 | Betriebsausgaben

    Vorsicht bei der Anschaffung eines Luxus-Praxis-Pkw!

    Anschaffungskosten für einen Pkw gelten als unangemessen hoch, wenn sie ein ordentlicher Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile und Aufwendungen nicht auf sich genommen hätte. Neben der Höhe des jährlichen Umsatzes und des Gewinns kommt es auf die Bedeutung der Repräsentationswirkung des Pkw an (Finanzgericht [FG] Hessen, Urteil vom 4.9.2007, Az: 6 K 1447/03, Abruf-Nr: 081038).  

    Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Freiberufler, der sich einen Mercedes Roadster für 68.000 Euro als Firmenwagen angeschafft hatte. Er machte bei 25.000 Euro Jahresumsatz lediglich 1.500 Euro Gewinn. Angesichts dieser Zahlen wollte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für den Luxuswagen nicht akzeptieren. Lediglich ein Drittel der Kosten konnte der Freiberufler über die Abschreibung geltend machen.  

    Das heißt für Sie: Das Finanzamt erkennt die Kosten für Ihren Firmenwagen nur dann in voller Höhe an, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Gewinn stehen. Leider gibt es keine festgelegten Grenzen, ab wann ein Fahrzeug in den Augen des Finanzamts als unangemessen gilt. Halten Sie sich deshalb an folgende Faustregeln: Nur wenn Sie Gewinne im Bereich von 100.000 bis 150.000 Euro aufwärts erwirtschaften, können Sie sich ein Oberklasse-Auto leisten. Liegen Ihre Gewinne im fünfstelligen Bereich und spielt Repräsentativität in Ihrer Branche keine große Rolle, sollten Sie bei einem Mittelklassewagen bleiben.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 1 | ID 136160