29.01.2008 | Betriebsausgabenabzug
Mit Geschenken Steuern sparen
Geschenke, die Sie bekommen haben und ausschließlich für Ihre Praxis nutzen, können Sie steuersparend absetzen, obwohl Sie keinen Euro an Ausgaben hatten. Dies geht aus den Richtlinien der Finanzverwaltung hervor, die für die Finanzbeamten bindend sind. Dort heißt es, dass der Betrag, der nach Umwidmung eines erworbenen oder geschenkten Wirtschaftsgutes zu einem Arbeitsmittel verbleibt, aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben abgezogen werden kann. Durch die Unternehmensteuerreform gilt dies allerdings nur noch für Wirtschaftsgüter mit einem Netto-Warenwert von bis zu 150 Euro. Wenn Sie ein Geschenk noch im Jahr 2007 eingelegt haben, gilt aber noch der alte Wert von 410 Euro netto.
Da Sie den Schenker meist nicht bitten können, Ihnen die Rechnung auszuhändigen, sollten Sie den Wert im Internet ermitteln. Drucken Sie sich die gefundenen Kaufpreise aus und setzen als Betriebsausgabe den Durchschnittspreis an.
Beachten Sie: Bei einem Verkauf des Geschenks oder der Praxisaufgabe müssen Sie infolge der steuerrechtlichen Zuordnung zum Betriebsvermögen den Verkaufserlös in voller Höhe versteuern.
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