01.08.2005 | Betriebsprüfung in der physiotherapeutischen Praxis (Teil 6)
Der Betriebsprüfer muss auch zu Ihren Gunsten prüfen
Eine Betriebsprüfung beginnt regelmäßig mit einem Einführungsgespräch. Bei dieser ersten Kontaktaufnahme mit dem Betriebsprüfer sollten Sie möglichst Ihren Steuerberater hinzuziehen. Im zweiten Schritt wird der Prüfer in aller Regel Ihre Praxisräume besichtigen. Dazu ist er berechtigt. Auch wenn Sie die eigentliche Betriebsprüfung erfolgreich in die Kanzleiräume des Steuerberaters verlegt haben, kann der Prüfer auf eine Praxisbesichtigung bestehen. Ihre Wohnräume darf er dagegen nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung betreten.
Ziel der Praxisbesichtigung ist es, das Zahlenwerk, das der Prüfer aus seinen Vorbereitungsarbeiten kennt, in eine materielle Vorstellung umzuwandeln. Bei der Praxisbesichtigung wird er Sie deshalb auch nach baulichen Veränderungen und Anschaffungen von Behandlungsgeräten seit der letzten Betriebsprüfung befragen.
Steht der Betriebsprüfer erst einmal vor der Tür, bedeutet das für viele Physiotherapeuten meist nichts Gutes. Denn etwa 90 Prozent aller Betriebsprüfungen führen zu Nachzahlungen. Die Betriebsprüfung kann aber auch zu einem ganz anderen Ergebnis führen, weil der Prüfer nach der Abgabenordnung zur Objektivität verpflichtet ist. Er hat daher sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen. Das heißt: Er darf nicht einseitig Erfüllungsgehilfe des Finanzamts sein.
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