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  • 01.05.2004 | Betriebsprüfungspraxis

    Häusliches Arbeitszimmer - Besteht noch Hoffnung auf Betriebsausgaben-Abzug?

    Die Frage, wann Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden, ist noch nicht endgültig entschieden. Lesen Sie dazu den folgenden Betriebsprüfungs-Bericht und die Analyse:

    Auszug aus dem Betriebsprüfungs-Bericht eines Physiotherapeuten

    Sachverhalt: Herr N. betreibt seine Praxis in angemieteten Räumen. In seiner Gewinnermittlung für die Jahre 1999 bis 2001 hat er Aufwendungen in Höhe von jährlich 2.300 bis 3.170 DM für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Nach seinen Angaben erledigt er hier Verwaltungsarbeiten, bewahrt vertrauliche Unterlagen auf und arbeitet Fachliteratur durch, da in der Praxis dafür nicht ausreichend Platz sei. Die Arbeitszeit dafür schätzt er auf zehn Wochenstunden.

    Ergebnis: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§  4 Abs.  5 Nr.  6 b Satz 1 EStG). Zwar könnten Aufwendungen bis 2.400 DM  (1.250 Euro ab 1. Januar 2002) berücksichtigt werden, wenn die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit beträgt und in der Praxis kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§  4 Abs.  5 Nr.  6 b Satz 2 und 3 EStG). Dies ist hier aber nicht der Fall.

    Analyse und Kommentierung

    Die Ausführungen im Betriebsprüfungs-Bericht sind soweit korrekt. Sie werden durch die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte gedeckt. So argumentiert das Finanzgericht Köln: Alle im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführten Verwaltungsarbeiten muss der Praxisinhaber naturgemäß außerhalb der Praxis-Öffnungszeiten erledigen. Zu diesen Zeiten könne er aber auch ungestört in der Praxis arbeiten. Dass er dabei Unterlagen aus Platzmangel oder wegen Geheimhaltung zu Hause aufbewahrt und häufig in die Praxis transportieren muss, erscheint dem Gericht dabei als zumutbar (Urteil vom 1. September 2003, Az.: 6 K 7065/00).

    Allerdings: Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Nun muss sich der Bundesfinanzhof erneut mit dem Thema befassen.

    Tipp: Wenn auch Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt bekommen haben, sollten Sie gegebenenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und auf das Revisionsverfahren beim BFH (Az: IV R 43/03) verweisen. Da es viele unterschiedliche Fallgestaltungen zu diesem Thema gibt, können Sie unter der Abruf-Nr.  041113 wichtige Entscheidungen dazu abrufen.