04.08.2009 | BGH-Urteil
Abschleppen vom Praxisparkplatz - BGH schafft Klarheit
von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
Viele Praxen halten für ihre Patienten Parkplätze bereit, die sie entgeltlich anmieten. Ärgerlich wird es, wenn diese Parkplätze unbefugt durch Fremdparker genutzt werden. Bislang war ungeklärt, ob in solchen Fällen ein Abschleppunternehmen beauftragt werden darf und ob das Fahrzeug nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden muss. Beide Fragen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 5. Juni 2009 bejaht (Az: V ZR 144/08, Abruf-Nr. 091970).
Der Sachverhalt
Der Kläger hatte seinen Pkw unbefugt auf einem Grundstück abgestellt, das als Parkplatz für ein Einkaufszentrum genutzt wird. Fremdparker wurden mit Schildern darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der Grundstücksbesitzer hatte mit einem Abschleppunternehmer vertraglich vereinbart, dass dieser widerrechtlich abgestellte Pkw gegen Kosten in Höhe von 150 Euro zuzüglich 15 Euro „Inkassokosten“ entfernen sollte. Der Kläger wurde von dem Abschleppunternehmer abgeschleppt und löste sein Fahrzeug gegen Zahlung von 165 Euro aus. Er klagte zuletzt vor dem BGH auf Erstattung dieser Kosten.
Die Entscheidungsgründe
Der BGH urteilte, dass das unbefugte Abstellen des Pkw den unmittelbaren Besitz des Beklagten an der Parkplatzfläche beeinträchtige und eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ darstelle. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort das ihm gesetzlich zustehende Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Der Beklagte habe das Selbsthilferecht auch nicht anders als durch Abschleppen des unbefugt parkenden Pkw durchsetzen können. Dass der Beklagte ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen beauftragt habe, sei nicht zu beanstanden. Dies gelte umso mehr, als die vertragliche Vereinbarung das Ziel hatte, rechtsmissbräuchliches Abschleppen, die zum Beispiel auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmers beruhten, zu verhindern. Der Kläger sei daher zur Zahlung der Abschleppkosten unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet gewesen.
Ergänzend stellte der BGH klar, dass die Abschleppbefugnis selbst dann bestanden hätte, wenn weitere Parkplätze frei gewesen wären. Der Grundstücksbesitzer könne sich gegen die verbotene Eigenmacht des Fremdparkers wehren, unabhängig davon, welches räumliche Ausmaß sie habe.