04.05.2011 | BGH-Urteil
Verweisung von Patienten an Therapeuten
von RA, FA für Medizinrecht Gerrit Tigges, Möller - Partner, Düsseldorf
Ärzten ist es verboten, ihren Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahezulegen oder auch nur zu empfehlen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom
13. Januar 2011, Az: I ZR 111/08, Abruf-Nr. 110686).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hörgeräteunternehmen einen HNO-Arzt verklagt, weil dieser seine Patienten regelmäßig und ohne hinreichenden Grund an ein bestimmtes anderes Hörgeräteunternehmen verwiesen hatte. Pikanterweise war der Arzt an dem Unternehmen auch noch als Aktionär beteiligt.
Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass das für Ärzte bestehende berufsrechtliche Verbot der Verweisung von Patienten an bestimmte Heil-/Hilfsmittelerbringer ohne hinreichenden Grund auch gilt, wenn der Arzt von sich aus einen bestimmten Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfiehlt oder nahelegt, ohne vom Patienten konkret darum gebeten worden zu sein. Dies gilt auch für Empfehlungen durch Plakate, Flyer, Visitenkarten oder Rezeptaufdrucke.
Aber: Wird der Arzt von dem Patienten ausdrücklich um eine Empfehlung gebeten, ist nach Auffassung des BGH eine Empfehlung nicht nur erlaubt, sondern - angesichts der mit dem Behandlungsvertrag übernommenen Fürsorgepflicht - im Einzelfall sogar geboten. Es entspreche dem berechtigten Interesse der Patienten, von Ärzten ihres Vertrauens bei Bedarf Empfehlungen für Leistungserbringer zu erhalten. Wünsche ein Patient ausdrücklich eine möglichst kostengünstige Versorgung, sei es dem Arzt auch nicht verwehrt, den nach seinen nachprüfbaren und aussagekräftigen Erfahrungen preiswertesten Anbieter gesundheitlicher Leistungen zu empfehlen.
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