01.11.2005 | Bundesverfassungsgericht
Anpreisende Werbeaussagen sind zulässig, solange Patienteninformation dominiert
Die Liberalisierung des ärztlichen Werberechts schreitet weiter voran. In einem Urteil vom 13. Juli 2005 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass einzelne Sätze in Anzeigen oder Presseartikeln anpreisenden Charakter haben dürfen (Az: 1 BvR 191/05). Entscheidend sei der Gesamteindruck: Solange durch die Aussagen die sachliche Information des Patienten über die Behandlungsmethoden nicht in den Hintergrund träten, sei dies nicht zu beanstanden.
Mit dem Urteil hob das höchste deutsche Gericht die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, die einen Orthopäden zur Zahlung von 10.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung verurteilt hatten. Über den Orthopäden und seine Behandlungsmethoden waren ein Zeitungsartikel sowie zwei Anzeigen mit anpreisenden Sätzen erschienen, zum Beispiel
- ... weil er die unangefochtene Nr. 1 für Bandscheibenvorfälle sei
- „... mit einer sensationellen Erfolgsquote.“
- „Die sanfteste Bandscheibenoperation der Welt ist ein ärztliches Spitzenprodukt, made in ...“
- ... er habe genial anmutende Operationsprogramme selbst entwickelt und realisiert alltägliche Wunder mit feinen Mini-Instrumenten, die speziell für ihn hergestellt werden.
Die Urteilsgründe
Die Verfassungsrichter bemängelten an den Entscheidungen der Vorinstanzen, dass diese nach dem Herausgreifen von anreißerischen Sätzen ohne weitergehende Erörterung rückgeschlossen hätten, die Werbung sei insgesamt unzulässig und anpreisend. Ein Arzt müsse „grundsätzlich sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen dürfen“. Diese Aussage kann auch auf Physiotherapeuten übertragen werden – insbesondere deshalb, da die Restriktionen für Ärzte über die Berufsordnung eigentlich noch strenger sind als für Therapeuten.
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