01.01.2005 | Der Physiotherapeut als Steuerzahler (Teil 2)
Verschenken Sie keine Vorsteuern!
Heilberufe sind zwar grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, doch für Physiotherapeuten gibt es viele Ausnahmen – siehe Teil 1 in der Dezember-Ausgabe, S. 10 ff. Zur Erinnerung: Als Physiotherapeut müssen Sie für diese Einnahmen Umsatzsteuer zahlen:
- Einnahmen aus Präventivmaßnahmen wie dem MGT oder aus dem Trainings- oder Fitness-/Wellness-Bereich
- Verkauf von Produkten
- Saunabetrieb, soweit nicht Bestandteil von Heilbehandlungen
- Einbehaltene Anteile aus den Honoraren freier Mitarbeiter
- Gutachten in Schadensersatzprozessen
- Vortrags- und schriftstellerischer Tätigkeit
Kleinunternehmer-Regelung: Wenn Sie dauerhaft mit diesen Einnahmen unter 17.500 Euro/Jahr bleiben, ist keine Steuer zu zahlen!
Grundregel für den Vorsteuerabzug
Die Ihnen auf Rechnungen und Belegen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer können Sie nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn sie auch im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen steht, beispielsweise den oben aufgeführten Praxiseinnahmen. Dagegen können Sie die Vorsteuer dann nicht abziehen, wenn diese im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen steht. Zu den steuerfreien Umsätzen eines Physiotherapeuten gehören insbesondere alle Einnahmen aus der Heilung und Linderung von Krankheiten. Nachfolgend drei Fallbeispiele.
1. Fall
Vorsteuern, die ausschließlich auf die steuerfreien Umsätzen entfallen, sind nicht abziehbar. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,80 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig