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  • 01.02.2005 | Der Physiotherapeut als Steuerzahler (Teil 3)

    Die Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Praxiskosten

    In den Ausgaben 12/2004 und 01/2005 wurde dargestellt, für welche Einnahmen Umsatzsteuer zu zahlen ist und unter welchen Voraussetzungen Sie die von anderen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. In diesem Beitrag wird geschildert, welche Verpflichtungen ein Physiotherapeut im Voranmeldungsverfahren bei der Umsatzsteuer hat. Außerdem wird aufgezeigt, wie sich Umsatz- und Vorsteuer bei Ihrer Gewinnermittlung auswirken, auch wenn Sie gar kein Umsatzsteuerzahler sind.  

    Wann ist eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben?

    Angebote der Physiotherapeuten wie Wellness und Fitness oder andere Zusatzgeschäfte, sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Wer mit diesen steuerpflichtigen Umsätzen dauerhaft die Schwelle von jährlich 17.500 Euro (Kleinunternehmer-Regelung) überschreitet, muss die Differenz aus der eingenommenen Umsatzsteuer und den abzugsfähigen Vorsteuern – das ist die Umsatzsteuer, die Sie für Investitionen und laufende Aufwendungen für den umsatzsteuerpflichtigen Bereich zahlen – als Zahllast an das Finanzamt anmelden und abführen.  

     

    Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung

    • vierteljährlich wenn die Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr mehr als 512 Euro betragen hat.
    • monatlich – wenn die Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr mehr als 6.136 Euro betragen hat.

    Gleichzeitig müssen die vorangemeldeten Beträge auch an das Finanzamt überwiesen werden.  

     

    Physiotherapeuten, die ihre Praxis neu eröffnen, müssen in den ersten beiden Jahren die Umsatzsteuer-Voranmeldungen immer monatlich abgeben.