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  • 03.11.2008 | Einkommensteuer

    Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen: Nutzen Sie die Möglichkeiten

    Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die berufstätige Eltern für die Betreuung ihrer Kinder haben (Tagesmutter, Babysitter etc.). In welcher Höhe die Betreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, ist abhängig vom jeweiligen Lebensmodell. Es wird unterschieden zwischen Alleinerziehenden sowie Paaren, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, und Paaren, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist.  

     

    • Bei Kindern bis zu 14 Jahren können erwerbstätige Alleinerziehende und Doppelverdiener zwei Drittel der Betreuungskosten, jedoch höchstens 4.000 Euro, als Werbungskosten absetzen.

     

    • Sind Alleinerziehende nicht erwerbstätig, können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten (maximal 4.000 Euro) für Kinder von drei bis sechs Jahren als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt auch für zusammenlebende Eltern, wenn nur einer oder keiner der beiden erwerbstätig ist.

     

    Beachten Sie: Das Finanzamt kann einen Nachweis über die Zahlungen an den Betreuer anfordern. Zahlen Sie daher stets per Überweisung und nicht in bar.