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  • · Fachbeitrag · einkommensteuer

    Umzugskosten im Blickpunkt

    von Steuerberater Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    | Umzugskosten können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst worden ist. Das Bundesministerium für Finanzen hat kürzlich die Höhe der Umzugskostenpauschalen angepasst. |

    Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung

    Der Begriff „Umzugskosten“ umfasst alle durch einen Wohnungswechsel veranlassten Aufwendungen. Sie gehören grundsätzlich nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Umzugskosten können jedoch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst worden ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein Umzug u.a. beruflich veranlasst, wenn

     

    • sich durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt,