07.06.2011 | Einkommensteuer
Zinsen auf Steuern
von Steuerberater Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg
In den letzten zwei Ausgaben von „Praxisführung professionell“ wurden die steuerlichen Nebenleistungen „Verspätungs- und Säumniszuschlag“ thematisiert. Der nun folgende dritte und letzte Teil der Beitragsreihe befasst sich mit den gesetzlichen Regelungen zur Festsetzung von Zinsen auf Steuern.
Erstattungs- und Nachzahlungszinsen
Die größte Praxisrelevanz haben die Erstattungs- (Sie bekommen Geld vom Finanzamt) bzw. Nachzahlungszinsen (Sie müssen zahlen).
Gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) fallen erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, Zinsen an. Mit Bekanntgabe des Steuerbescheids endet die Pflicht zur Zinszahlung.
Beispiel
Der 2008er Einkommensteuerbescheid eines selbstständigen Therapeuten wird am 15. April 2011 bekanntgegeben. Der Therapeut muss Steuern in Höhe von 8.260 Euro nachzahlen. Da die Steuer im Jahr 2008 entstanden ist, fallen Zinsen erst 15 Monate nach dem 31. Dezember 2008 an. Die Karenzzeit von 15 Monaten endet somit am 31. März 2010 - für diese Monate fallen keine Zinsen auf die Nachzahlung an. Am 1. April 2010 beginnt der Zeitraum, für den Zinsen auf die Nachzahlung anfallen; er endet mit Bekanntgabe des Bescheids am 15. April 2011. Die Verzinsung umfasst demnach zwölf volle Monate. Zur Berechnung der Zinsen wird die Steuernachzahlung auf 8.250 Euro (volle 50 Euro) abgerundet und mit 0,5 Prozent pro Monat verzinst. Die Nachzahlungszinsen betragen somit 495 Euro (8.250 x 0,5 x 12). Die steuerliche Verzinsung erfolgt nicht mittels eines variablen Marktzinssatzes, sondern unter Verwendung eines typisierten Zinssatzes von 0,5 Prozent je vollem Monat des Zinslaufs. |
Beachten Sie: Nachzahlungszinsen können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Erstattungszinsen sind dagegen zu versteuern. Aufgrund dieser Ungleichbehandlung von Bürger und Staat ist aktuell ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az: VIII R 1/11).
Fazit
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