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  • 04.05.2011 | Steuerliche Nebenleistungen

    Wie Sie Säumniszuschläge vermeiden

    von Steuerberater Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    Nachdem in der letzten Ausgabe von „Praxisführung professionell“ die Regelungen zum Verspätungszuschlag vorgestellt wurden, beschäftigt sich der folgende Beitrag mit den Regelungen zum Säumniszuschlag.  

    Grundsätzliches zum Säumniszuschlag

    Ein Säumniszuschlag fällt an, wenn eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wurde. Er dient demnach als Druckmittel für eine pünktliche Zahlung und gleichzeitig als Ausgleich für den durch die spätere Zahlung erlangten Zinsvorteil.  

     

    Säumniszuschläge sind in § 240 AO geregelt. Sie unterscheiden sich insbesondere von den bereits vorgestellten Verspätungszuschlägen, da sie unmittelbar kraft Gesetz entstehen. Das heißt, das Finanzamt hat keinen Ermessenspielraum, ob und in welcher Höhe sie festgesetzt werden. Ein weiterer Unterschied zu den Verspätungszuschlägen ist, dass Säumniszuschläge unabhängig davon entstehen, ob den Steuerpflichtigen ein Verschulden trifft oder nicht.  

    Voraussetzungen für die Erhebung

    Damit Säumniszuschläge entstehen, müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:  

     

    • Erste Bedingung für die Entstehung von Säumniszuschlägen ist, dass eine Steuer festgesetzt oder angemeldet wurde.