29.04.2010 | Entgeltfortzahlung
Kostenfaktor kranke Arbeitnehmer: Fünf Tipps, mit denen Sie Geld sparen!
Kranke Mitarbeiter kosten Sie gleich doppelt Geld. Einerseits sind Sie nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Gehalt fortzuzahlen. Zusätzlich müssen Sie jedoch die ausfallende Arbeitsleistung ausgleichen, indem Sie anderen Mitarbeitern Überstunden zahlen oder über eine Zeitarbeitsfirma eine Ersatzkraft anheuern. Die folgenden fünf Tipps helfen Ihnen, Geld zu sparen.
Tipp 1: Kein Geld für Neuanfänger
Ein besonders ärgerlicher Fall: Gerade haben Sie einen neuen Mitarbeiter eingestellt und schon meldet er sich krank. Was in dieser Situation in der Praxis oft vergessen wird: Neue Mitarbeiter haben nach § 3 Absatz 3 EFZG erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mit anderen Worten: In den ersten vier Wochen müssen Sie einem neu eingestellten Mitarbeiter im Falle einer Arbeitsunfähigkeit das Gehalt nicht fortzahlen.
Beispiel: Kaum da, schon krank
Sie haben eine Mitarbeiterin neu eingestellt. Nach einer Woche klingelt morgens das Telefon und die Mitarbeiterin teilt Ihnen mit, dass Sie nun vom Arzt vier Wochen krankgeschrieben worden sei. Folge: Die vierwöchige Wartefrist gilt auch hier, sodass Sie für die Mitarbeiterin für die kommenden drei Wochen kein Gehalt zahlen müssen. Erst ab dem ersten Tag der fünften Beschäftigungswoche hat die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und zwar dann für die noch verbleibende eine Krankheitswoche (Urteil des Bundesarbeitsgerichts [BAG] vom 26.5.1999, Az: 5 AZR 338/98). Würde die Mitarbeiterin weitere fünf Wochen krank geschrieben, müssten Sie auch für diese Zeit die Vergütung zahlen. |
Beachten Sie: Für Auszubildende, die in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen werden, gilt die vierwöchige Wartefrist nicht. Sie haben im Falle einer Übernahme ab dem ersten Tag Anspruch auf Entgeltfortzahlung (BAG, Urteil vom 20.8.2003, Az: 5 AZR 436/02).
Tipp 2: Kein Geld für Uneinsichtige
Nicht jeder Mitarbeiter verhält sich im Krankheitsfall so, dass er schnell wieder gesund wird. Zwar muss ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter je nach Krankheitsbild nicht unbedingt das Bett hüten. Andererseits hat jeder Mitarbeiter während seiner Arbeitsunfähigkeit aber die Pflicht, seine Genesung nicht durch uneinsichtiges Verhalten zu verzögern. Verstößt ein Mitarbeiter gegen diese Pflicht, müssen Sie als Arbeitgeber sein Gehalt nur für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zahlen, die die Krankheit bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 28.8.1991, Az: 15 So 437/91).
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