06.07.2010 | Erbrecht
Typische Fehler in Testamenten und wie Sie diese vermeiden
von Rechtsanwalt und Steuerberater Gerhard Slabon, Fachanwalt für Erbrecht, Paderborn (www.kanzlei-slabon.de)
Nur wenige Steuerzahler verfügen über ein Testament. Und von den bestehenden Testamenten ist nur die Minderzahl rechtlich einwandfrei und steuerlich vorteilhaft. Gerade Laientestamente sind häufig unklar formuliert, widersprechen sich in ihren Anordnungen und sind veraltet bzw. entsprechen nicht oder nicht mehr dem tatsächlichen Willen des Testierenden. Im Folgenden zeigt Ihnen „Praxisführung professionell“ typische Fehler in Laientestamenten auf und gibt Ihnen Hinweise, wie Sie diese Fehler vermeiden können.
Einsetzen von Erben
Viele Testamente sind so formuliert, dass die als maßgeblich erachteten Vermögensgegenstände (zum Beispiel Grundbesitz und Sparguthaben) an bestimmte Personen verteilt werden. Es wird aber versäumt, eine oder mehrere Personen tatsächlich als Erben zu bestimmen. Weil es aber einen oder mehrere Erben geben muss, ist ein Testament, das nur Gegenstände verteilt, auszulegen. Hier helfen die §§ 2087 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Fällt einer Person das maßgebliche Vermögen zu, geht man davon aus, dass diese Person Alleinerbe ist und die übrigen Begünstigten als Vermächtnisnehmer eingesetzt sind.
Wurde durch das Verteilen der Vermögensgegenstände nicht das gesamte Vermögen des Erblassers verteilt, ergibt sich folgendes Problem: Wird das maßgebliche Vermögen mehreren Personen zugedacht, müssen die Erbquoten im Verhältnis des Werts der zugewandten Vermögensgegenstände ermittelt werden. Dazu muss der Gesamtnachlass bewertet werden. Eine Bewertung der Nachlassgegenstände führt nicht zuletzt wegen der meist unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten oft zu Streitigkeiten.
Praxistipp: Statt Gegenstände an einzelne Personen zu verteilen, sollten immer eine oder mehrere Personen ausdrücklich als Erben mit einer bestimmten Quote eingesetzt werden. „Einzelwünsche“ sollten über Vermächtnisse gelöst werden.
Nachteile/ungewollte Bindung beim Berliner Testament
Ehegatten errichten oft gemeinschaftliche Testamente in Form des Berliner Testaments. Dabei setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder (oder andere Personen) sollen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Erben sein. Übersehen wird dabei oft, dass damit die Kinder auf den Tod des Erstversterbenden enterbt sind und somit Pflichtteilsansprüche (in Geld) geltend machen können, also die Häfte des gesetzlichen Erbteils.
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