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  • 01.06.2003 | Fallbeispiel zur PKV-Erstattungspraxis

    Bei Privatpatienten Bezahlung vor Behandlungsbeginn vereinbaren!

    Ein Privatpatient kommt mit einer Zehner-Verordnung (zehnmal Massage) in die Praxis eines Physiotherapeuten. Der Physiotherapeut nimmt die Behandlung an und vereinbart die Bezahlung seiner Leistungen nach Rechnungsbegleichung durch die private Versicherung seines Patienten. Diese Vorgehensweise ist durchaus in vielen Praxen üblich.

    Nach Beendigung der Behandlung reicht der Patient die Rechnungen an seine private Krankenversicherung ein und erhält ein Ablehnungsschreiben. Begründung der Versicherung: Eine derart lange Behandlungszeit lässt ein chronisches Leiden vermuten und darüber hätte der Patient die Versicherung vor Vertragsabschluss informieren müssen. Die Versicherung bietet an, den Versicherungsvertrag zu kündigen oder einen Risikozuschlag in den Vertrag aufzunehmen. Doch obwohl der Patient dem Risikozuschlag zustimmt, werden die Kosten für Behandlungen, die in der Vergangenheit liegen, nicht abgedeckt. Die Folge: Der Patient muss dem Therapeuten die Leistungen aus seiner eigenen Tasche bezahlen.

    Ergebnis: Der Physiotherapeut muss insgesamt vier Monate auf sein Geld warten. Zum einen wurde die Rechnung erst nach der Therapie ausgestellt - und das bei einer sehr langen Behandlungszeit. Zum anderen verzögerte der Schriftwechsel zwischen der Versicherung und dem Patienten die Bezahlung der Leistung.

    Schlussfolgerungen für Ihre Abrechnungspraxis

    Vereinbaren Sie schriftlich vor Beginn der Behandlung mit Ihren Privatpatienten die Zahlung der Leistung unabhängig von der Rechnungseinreichung bei der jeweiligen Versicherung am letzten Behandlungstag! Fordern Sie Verständnis von Ihren Patienten ein, denn der beschriebene Fall ist kein Einzelfall! Machen Sie dem Patienten klar, dass Sie nicht wissen, in welcher Höhe die Behandlungskosten von den Versicherungen erstattet werden! Dies wird nämlich oft erst nach der Einreichung deutlich.

    Zwar gibt es die Faustregel: VdAK-Sätze plus 20 Prozent. Dennoch erstatten private Versicherer oft nur ortsübliche Sätze - und da gibt es von Versicherung zu Versicherung deutliche Unterschiede. Auch wenn die Rechtsprechung die Kostenübernahme mehrfach im Sinne der Physiotherapeuten erzwungen hat, sollten Sie in Anbetracht des hohen Streitpotenzials - siehe den Beitrag zur aktuellen Rechtsprechung auf Seite 3 - besser auf Nummer sicher gehen.