01.04.2005 | Finanzgericht Saarland
Neuer Beschluss bestätigt erneut drohende Umsatzsteuerpflicht für Physiotherapeuten
Die Thematik der Umsatzsteuer für Physiotherapeuten wird gegenwärtig von den Gerichten immer wieder verhandelt. „Praxisführung professionell“ veröffentlichte zu diesem Sachverhalt unter anderem eine Beitragsserie (ab Ausgabe 12/2004, Seite 10 ff.). Für Ihre Recherche steht Ihnen auch das Online-Archiv unter www.iww.de zur Verfühung.
Jetzt hat das Finanzgericht des Saarlandes beschlossen: Bei Abgabe von Wellness-Angeboten sind die darin enthaltenen physiotherapeutischen Leistungen umsatzsteuerpflichtig (Az: 1 V 211/04, Beschluss vom 10.09.2004 ) – Volltext der Entscheidung unter www.iww.de, Abruf-Nr. 043088. Nachfolgend bekommen Sie einen Überblick über die aktuelle und grundlegende Rechtsprechung zu diesem Sachverhalt.
Der Fall
Der klagende Physiotherapeut hatte zu einem Pauschalpreis Übernachtungen, physiotherapeutischen Maßnahmen sowie Bäder unter dem Titel „Entspannen und Wohlfühlen“ angeboten. Zunächst wurden die Umsätze aus den Pauschalangeboten insgesamt als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Danach wurden die erbrachten Leistungen aufgeteilt in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil. Als steuerfrei wurden die physiotherapeutischen Leitungen angegeben.
Argumente des Physiotherapeuten
Der Physiotherapeut vertrat den Standpunkt, dass es auf eine ärztliche Verordnung für die Umsatzsteuerbefreiung nicht ankomme. Allerdings: Das Finanzamt folgte der Aufteilung nicht und forderte Umsatzsteuerschuld für das gesamte Leistungspaket. Daraufhin forderte der Therapeut die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide. Er war der Ansicht, dass die physiotherapeutischen Behandlungen nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei seien – auch wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt.
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