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  • 01.07.2004 | Finanzierung

    Vorfälligkeitsentschädigung: Vorsicht bei Umschuldung langfristig laufender Kredite!

    Eine vorzeitige Kreditkündigung mit dem Ziel, die Zinslast zu senken, ist bei langfristig laufenden Krediten - im Gegensatz zu Krediten mit variablem Zinssatz - oft sehr teuer. Dieser Beitrag zeigt auf, wie Banken bei der Umschuldung - beispielsweise von Immobilienkrediten - vorgehen und welche Möglichkeiten Sie haben.

    Wenn Sie beispielsweise vor fünf Jahren einen langfristigen Immobilienkredit aufgenommen haben, mussten Sie im Vergleich zu heute weitaus höhere Zinssätze in Kauf nehmen. Der Versuch, diesen Kredit nun zinsgünstig umzuschulden, wird für Sie wegen des festgesetzten Zinssatzes aber meist unrentabel sein. Der Grund: Sie müssten bei Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Diese Entschädigung hat der Gesetzgeber und die Rechtsprechung den Kreditinstituten als Ausgleich für die Kündigung zugestanden, weil der Bank dadurch die vertraglich vereinbarten Zinsen entgehen.

    Außerordentliches Kündigungsrecht/Vorfälligkeitsentschädigung

    Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist im §  490 das außerordentliche Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen für Fälle geregelt, in denen "für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist". Danach hat der Kreditnehmer seiner Bank bei vorzeitiger Kündigung den Schaden zu ersetzen, der aus dieser Kündigung entsteht.

    Anders ist das bei Kreditverträgen mit variablem, also jederzeit veränderbarem Zinssatz. In solchen Fällen erfolgt eine Umschuldung ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Beachten Sie dazu auch den Beitrag "Jetzt umschulden und Geld sparen" (Ausgabe 6/2004, Seite 17 )! Variable Zinsvereinbarungen bilden jedoch die Ausnahme bei Immobilienkrediten. Die Regel sind hier Verträge mit Zinsbindung zwischen zwei und zehn Jahren.

    Eine Kündigung während dieser Laufzeit muss einerseits von der Bank genehmigt werden. Andererseits müssen eindeutige Gründe vorliegen. Solche Gründen sind:

  • der geplante Verkauf der Immobilie vor allem bei Scheidung, Arbeitslosigkeit etc.,
  • berufliche Gründe (Verlegung des Praxisstandorts etc.),