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  • 01.12.2004 | Folgen der Rechtsprechung zu freien Mitarbeitern (Fortsetzung)

    Alternativen zur Vertragsgestaltung: Nullbeteiligung und Subunternehmer-Regel

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Entsprechend der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Juli 2004 (Az: VII 21/01 und Az: VII 20/01) - Abruf-Nrn: 042764 und 042763 -, müssen Physiotherapeuten für freie Mitarbeiter bezüglich der Bereitstellung von Praxisräumen und Organisation Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen. Dies können Sie vermeiden, wenn Sie Ihre Verträge entsprechend neu gestalten. In diesem Beitrag stellen wir zwei weitere Gestaltungsvarianten vor, die derzeit vielfach diskutiert werden und im Einzelfall - nach eingehender juristischer Prüfung - eine Alternative darstellen können: Nullbeteiligungsgesellschaft bzw. Subunternehmer-Regelung.

    Nullbeteiligungsgesellschaft

    Bei der Nullbeteiligungsgesellschaft (GbR) bringt der Inhaber seine Praxis in die Gesellschaft zur Nutzung ein und bleibt dabei Eigentümer aller Praxisgegenstände. Der andere Gesellschafter (der bisherige freie Mitarbeiter) wird zunächst kein Eigentümer der Gegenstände. Er ist zu Null an der Gesellschaft beteiligt.

    Als Gewinnanteil erhält der neue Gesellschafter einen prozentualen Anteil seines Umsatzes. Er unterzeichnet lediglich die Gewinnermittlung. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft erhält er wegen der fehlenden Kapitalbeteiligung keine Abfindung.

    Vorteile dieses Modells
  • Der Nullgesellschafter bringt nur seine Arbeitskraft ein.
  • Er muss keinen "Eintrittspreis" bezahlen - also auch kein Kapital aufbringen.
  • Er wird nicht Vertragspartner von Miet-, Arbeits- oder anderen Verträgen der Praxis und haftet folglich nicht für diese Verbindlichkeiten.