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  • 01.07.2004 | Freiberuflichkeit in Gefahr

    Steuerfalle "freie Mitarbeiter": Stellen Sie Ihre Verträge auf den Prüfstand!

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Die Tätigkeit als Krankengymnast/Physiotherapeut gehört zu den Katalogberufen der Freiberufler. Zentrales Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers. Der Gesetzgeber erlaubt jedoch, dass Sie sich als Therapeut auch der Mithilfe anderer entsprechend qualifizierter Therapeuten bedienen - so lange Sie leitend und eigenverantwortlich tätig sind (§  18 Abs.  1 Nr.  1 Satz 3 EStG).

    Freie Mitarbeiter können Gewerbesteuer auslösen

    In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. September 2003 (Az: 7 K 2393/01 G; Abruf-Nr: 041658 ) wurde eine physiotherapeutische Praxis wegen zwei freier Mitarbeiter als Gewerbebetrieb eingestuft. Dem Physiotherapeuten wurde damit die Freiberuflichkeit versagt. Folge: Er muss Gewerbesteuer zahlen.

    Wenn auch Sie freie Mitarbeiter beschäftigen, sollten Sie Ihre Verträge überprüfen und rechtssicher gestalten. Zwar hat der Kläger im konkreten Fall gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. "Praxisführung professionell" zeigt Ihnen dennoch schon jetzt die erstinstanzliche Entscheidung auf und gibt Tipps, wie Sie es vermeiden, in eine vergleichbare Steuerfalle zu geraten.

    Der verhandelte Fall

    In der Praxis des Klägers waren zwei ausgebildete Krankengymnasten auf Honorarbasis beschäftigt. Laut Vertrag behandelten diese freien Mitarbeiter die Patienten unter vollständiger Beibehaltung ihrer eigenen Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit. Sie waren dabei vertraglich verpflichtet, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Räumlichkeiten und die Praxisausstattung wurden vom Inhaber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Nur die Praxisorganisation und die Abrechnung der erbrachten Leistungen blieb in den Händen des Praxisinhabers.

    Argumente des Finanzamtes

    Da die Honorarkräfte völlig selbstständig und für die Patienten voll verantwortlich agierten, sei der Praxisinhaber nicht leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen, so das Gericht. Der Praxisinhaber schulde jedoch eine höchstpersönliche Arbeitsleistung an seinen Patienten. Im Klartext: Er muss an der therapeutischen Tätigkeit teilnehmen. Allein die Praxisorganisation oder Abrechnung drücke der Dienstleistung noch nicht den Stempel der persönlichen Leistungserbringung des Praxisinhabers auf.

    Argumente des Praxisinhabers

    Der Praxisinhaber gab an, als Leiter der Praxis das Anweisungs- und Kontrollrecht sowie die fachliche Aufsicht über die ausgeführten Arbeitsanweisungen auszuüben. Auch treffe er die Therapieentscheidungen. Zudem obliege es ihm, die Kommunikation mit behandelnden Ärzte vorzunehmen. Da er auch die Ausbildung, Anleitung und die Kontrolle des Personals innehat, die Patientenaufnahme und deren Verteilung auf die Therapeuten koordiniere und letztlich auch entsprechende Empfehlungen über Anschlussbehandlungen an den Arzt ausspreche, sei seine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit hinreichend dokumentiert.

    Entscheidung des Finanzgerichts