01.05.2003 | Garantie für fairen Wettbewerb
Die wichtigsten Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb
von RAin Christiane Köber, Wettbewerbszentrale, Bad Homburg
Die wichtigsten Spielregeln für Werbung findet man im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Nachfolgend werden die für Sie wichtigsten drei Vorschriften des Gesetzes erläutert.
Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes ist der § 1 UWG: "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden."
Damit ist die Frage, was wettbewerbswidrig ist, aber noch nicht befriedigend beantwortet. Über Sittenwidrigkeit lässt sich bekanntermaßen streiten. Im Laufe der Jahrzehnte haben allerdings Rechtsprechung und wettbewerbsrechtliche Kommentare dem Begriff der "guten Sitten" Konturen verliehen und zahlreiche Fallgruppen geschaffen.
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Natürlich werden Sie selbst Ihre eigenen Leistungen mit denen Ihrer Mitbewerber vergleichen. Möglicherweise kommen Sie dabei zu dem Ergebnis, dass Sie auf diesem oder jenem Gebiet besser sind als die Konkurrenz. Doch dürfen Sie damit auch um Kunden werben?
Vergleichende Werbung war bis 1998 in Deutschland eher problematisch. Auf Grund einer EU-Richtlinie hat der Gesetzgeber im September 2000 den neuen § 2 UWG geschaffen. Danach ist vergleichende Werbung nunmehr grundsätzlich zulässig. Sie muss allerdings eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, damit sie auch wettbewerbskonform ist. Der Vergleich
muss sich auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung beziehen. Sie dürfen nicht "Äpfel mit Birnen" - also nicht die bei Ihnen übliche Behandlungsmethode X mit der Behandlungsmethode Y eines Kollegen - vergleichen; |
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