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  • 01.01.2003 | Geringfügige Beschäftigung

    Die neuen Regelungen bei den Minijobs

    Viele Physiotherapeuten haben in ihrer Praxis geringfügig Beschäftigte zur Unterstützung angestellt. Die Minijobber werden zum Beispiel als Verwaltungshilfe oder auch für den Verkaufstresen im an die Praxis angeschlossenen Fitnessstudio benötigt. "Praxisführung professionell" zeigt auf, was Sie als Arbeitgeber seit dem 1. April 2003 bei Arbeitsverträgen mit geringfügig Beschäftigten beachten müssen und wie auch Ihre Arbeitnehmer profitieren können.

    Seit dem 1. April 2003 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 400 Euro pro Monat. Eine Arbeitszeitbegrenzung gibt es nicht mehr. Sie können auch Arbeitszeitkonten bilden. Da der Lohn an keine Mindest-Stundenzahl gekoppelt ist, ist es auch möglich, besonders qualifizierte Physiotherapeuten nur wenige Stunden "hoch bezahlt" zu beschäftigen.

    Für die neue, vom Arbeitgeber zu entrichtende "Abgabenpauschale" in Höhe von 25 Prozent gibt es nur einen Anlaufpunkt, die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in Essen (www.minijob-zentrale.de ). Diese Pauschale enthält:

  • 12 Prozent für die Rentenversicherung,
  • 11 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung und
  • 2 Prozent für das Finanzamt (womit alle Steuern - inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag - abgegolten sind).