Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2007 | Gesetzgebung: Unternehmensnachfolge und -steuerreform

    Behalten Sie die Gesetzgebung im Auge!

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. November 2006 (Az: 1 BvL 10/02) die Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts festgestellt und Ende Januar öffentlich bekannt gegeben. Die Bundesregierung arbeitet bereits seit längerem an der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer – ein großer Teil der Reform soll gar rückwirkend zum 1. Januar 2007 wirksam werden. Dabei geht es um eine grundlegende Entlastung der Unternehmensnachfolge im Generationenwechsel. Eine umfassende Unternehmensteuerreform ist für nächstes Jahr geplant. „Praxisführung professionell“ stellt Ihnen nachfolgend die für Sie wichtigsten geplanten Änderungen und deren Auswirkung vor.  

    Erbschaftsteuer/Bewertungsrecht – Unternehmensnachfolge

    Betriebs- oder Grundvermögen werden bei der Ermittlung der Steuerschuld im Erbschafts- und Schenkungssteuerecht nicht mit dem Verkehrswert bewertet, wie das Geldvermögen. Diese Ungleichbehandlung moniert das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2008 entsprechende Änderungen vorzunehmen.  

     

    Vermögensübertragungen: Bei geplanten Vermögensübertragungen sollten Sie die Änderungen im Auge behalten. Es ist davon auszugehen, dass sich die Belastung durch die Erbschaftsteuer mit der Neuregelung nicht verringern wird, da es politisches Ziel ist, das Steueraufkommen gleich zu halten. Hier kann durchaus der Grundsatz „besser früher als später“ sinnvoll sein, da bei der Übertragung von Immobilien künftig wohl eine Orientierung am Verkehrswert erfolgen wird und die Steuerbelastung daher steigen wird.  

     

    Übertragung von Betriebsvermögen: Bei der Übertragung von Betriebsvermögen wird nach den Vorgabe aus Karlsruhe die Aufdeckung der stillen Reserven (Differenz zwischen dem Buchwert und einem über dem Buchwert liegenden Marktwert) erfolgen müssen, da nur so der Verkehrswert ermittelt werden kann. Der Gesetzgeber kann der Erhöhung der Vermögensansätze durch Freibeträge oder andere Begünstigungen aber entgegentreten.