01.03.2005 | Gestaltungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag
Kinderkrankengeld: So sparen Sie sich die Lohnfortzahlung
Fällt ein Mitarbeiter wegen der Erkrankung seines Kindes aus, be-steht für Sie als Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, das Gehalt des Mitarbeiters nach dem Lohnfortzahlungsgesetz weiter zu bezahlen. Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Die Lohnfortzahlung für den Arbeitgeber kann auch entfallen, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse geltend macht (§ 45 SGB V). Nimmt er diesen Anspruch wahr, entfällt für Sie als Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungspflicht. Freistellen müssen Sie den Arbeitnehmer natürlich in jedem Fall.
Das muss im Arbeitsvertrag geregelt sein
Wenn Sie die Lohnfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes ausschließen wollen, so müssen Sie eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag aufnehmen. Dies kann auch durch eine nachträgliche Vereinbarung geschehen.
§ ... Krankheit
Die Gehaltsfortzahlung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers wird im Falle einer Freistellung des Arbeitnehmers wegen der Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) ausgeschlossen. |
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie die Gehaltsfortzahlung nicht aussetzen, sich aber intern von Ihrem Mitarbeiter den Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes abtreten lassen.
Voraussetzungen zur Gewährung des Kinderkrankengeldes
Zunächst ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellt. Zudem muss eine Krankmeldung des Kindes vorgelegt werden. Diese Krankmeldung erhalten Sie auf Anfrage beim behandelnden Arzt bzw. Kinderarzt.
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