· Fachbeitrag · Entschädigungen
Entschädigung für Kinderbetreuung in Zeiten von Corona: So behalten Sie den Überblick
von RA Dr. Jörg Puppe, Senior Associate, Compliance Officer, Osborne Clarke, Köln
| Die anhaltende Coronapandemie hat zur Folge, dass Kitas oder Schulen immer wieder temporär schließen müssen. Ähnlich oft kommt es vor, dass sich Kinder (und Eltern) wegen auftretender Coronafälle in Quarantäne begeben müssen. Haben Eltern keine Betreuungsalternativen, muss ein Elternteil in der Zeit die Betreuung übernehmen. Dabei stellen sich für arbeitende Eltern wie für Arbeitgeber diverse „Entschädigungsfragen“. |
Anspruch auf bezahlte Freistellung
Können Eltern die Betreuung ihrer Kinder nicht anders sicherstellen, weil z. B. Familienangehörige für die Betreuung ausscheiden, können sie gegenüber ihrem Arbeitgeber aufgrund eines persönlichen Leistungshindernisses die Arbeit verweigern. In dem Fall kann der jeweilige Elternteil für begrenzte Zeit den Lohnanspruch gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) behalten. Dieser Fortzahlungsanspruch besteht aber nur, wenn von Anfang an klar ist, dass der Ausfall nur wenige Tage dauern wird. Für zweiwöchige Quarantänen oder längere Schließungen von Schulen bzw. Kitas kommt § 616 BGB nicht infrage.
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In einer Schulklasse ist ein Kind am Coronavirus erkrankt. Die Kinder aus der Parallelklasse, die mit dem erkrankten Kind Religionsunterricht hatten, müssen sich testen lassen und bis zum Erhalt des Testergebnisses zu Hause bleiben. Nach vier Tagen liegt das Testergebnis vor. Eltern, die ihre Kinder an den vier Tagen zu Hause betreuen, können Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen des § 616 BGB verlangen. |
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