Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2004 | Gewerbesteuerbefreiung

    Wann gilt eine physiotherapeutische Einrichtung als Krankenhaus?

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Krankenhäuser sind in der Regel von der Gewerbesteuer befreit. Das schreibt Paragraph 3 Nr.  20 b Gewerbesteuergesetz (GewStG) vor. Voraussetzung für die Befreiung ist jedoch, dass in dem Krankenhaus neben der Heilbehandlung auch die Unterkunft und Verpflegung des Patienten möglich ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2004 hervor (Az: I R 65/02, Abruf-Nr: 040389 ).

    Physiotherapeutin klagt gegen Gewerbesteuerbescheid

    Im verhandelten Fall hatte eine Physiotherapeutin ein privates Krankenhaus in Form einer Ein-Personen-GmbH betrieben. Sie war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Einrichtung. Als Zweck des Krankenhauses war die ambulante und teilstationäre Rehabilitation bei Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates und bei neurologischen Erkrankungen definiert worden. Tatsächlich wurden jedoch ausschließlich ambulante Behandlungen vorgenommen.

    Das Finanzamt war der Ansicht, dass hier kein Krankenhaus betrieben werde, da die angebotenen Leistungen weit hinter der vollständigen Versorgung von Krankenhäusern zurückblieben. Gegen die darauf folgende Forderung einer Gewerbesteuernachzahlung für die Jahre 1995 bis 1997 zog die Physiotherapeutin vor Gericht. Die Klage hatte allerdings bis zur letzten Instanz keinen Erfolg.

    Zwar ist weder im Gewerbesteuergesetz noch im Umsatzsteuergesetz definiert, was unter einem Krankenhaus zu verstehen ist. Im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und auch im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) sind solche Vorschriften jedoch enthalten. Krankenhäuser sind nach Paragraph 2 Nr.  1 KHG Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen. Außerdem müssen die Patienten dort untergebracht und verpflegt werden können.

    Im Krankenhaus der Physiotherapeutin ging es jedoch nur darum, den Gesundheitszustand der Patienten nach ärztlichen Behandlungsplänen durch Heilmittel-Anwendungen einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie etc. zu verbessern. In den Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern stand nichts von einer Krankenhausbehandlung gemäß Paragraph 39 SGB V. Lediglich ambulante Rehabilitationsmaßnahmen waren laut Praragraph 27 Abs.  1, Paragraph 40 Abs.  1, Paragraph 43 Nr.  2 SGB V vereinbart worden.

    Nach Einschätzung des BFH fehlte es der Einrichtung auch an apparativer, räumlicher und personeller Ausstattung, die den Begriff des Krankenhauses hätten rechtfertigen können. So fehlte beispielsweise eine vollzeitbeschäftigte, examinierte Krankenschwester. Auch habe es ärztliche Hilfeleistung nur in Form von Anordnungen und Überwachung bezüglich des Einsatzes therapeutischer Hilfsmittel gegeben. Die Behandlungspläne bestätigten, dass keine (voll- oder teil-)stationäre Krankenhausbehandlung stattgefunden hat.

    Das muss in einem Krankenhaus gewährleistet sein