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  • 01.11.2004 | Gewinnermittlung

    EÜR-Formular zurückgezogen - Ein neues Formular kommt erst für das nächste Jahr

    Als niedergelassener Physiotherapeut können Sie in diesem Jahr wie bisher ihre Gewinnermittlung formlos nach §  4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vornehmen. Erst für Gewinne des Jahres 2005 wird eine neue Anlage zur Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) für Freiberufler eingeführt. Im Dezember 2003 berichtete "Praxisführung professionell" (Ausgabe 08/2003, Seite 4 ), dass bereits ab diesem Jahr für Freiberufler ein Formular für die Gewinnermittlung vorgesehen ist. Dieses Formular steht unter der Rubrik "Arbeitshilfen" im "Online-Service" für Sie zum Download bereit. Mit ausführlichen Aufschlüsselungserfordernissen konnten Sie so den vermeintlich neuen Erfordernissen Rechnung tragen.

    Allerdings: Weil das Formular mit seinen 82 Zeilen unverständlich und viel zu bürokratisch ist, wurde es von Verbänden, Medien und der Wirtschaft heftig kritisiert. Kurios dabei: Seinen Ursprung hatte der neue Vordruck im Kleinunternehmerförderungsgesetz. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Steuererhebung zu erleichtern. Mit dem neuen Vordruck wurde jedoch das Gegenteil erreicht.

    Noch vor zwei Monaten hatte das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass die Anlage EÜR für 2004 gilt. Doch die Steuererhebung ist Ländersache. Und deshalb muss das Ministerium dem aktuellen Beschluss der Finanzministerkonferenz folgen, und das umstrittene Formular zur Gewinnermittlung völlig neu gestalten - mit der Vorgabe, der angestrebten Vereinfachung nun gerecht zu werden.

    Die Pflicht zur Gewinnermittlung besteht trotzdem

    Das bedeutet aber nicht, dass Sie die Hände in den Schoß legen können. Schon aus ökonomischen Gründen sollten Sie wissen, wie sich die Praxissituation auf Grund der Heilmittelrichtlinien entwickelt, um nicht plötzlich mit Gewinneinbußen konfrontiert zu sein und damit in einem finanziellen Engpass zu landen. Andererseits ist es immer auch beruhigend, wenn die Praxis gut geht und Sie eventuell für die Mitarbeiter zur Motivation über eine Sonderzahlung nachdenken können.

    Als Physiotherapeut sind Sie zwar nicht verpflichtet, Bücher zu führen. Sie müssen dem Finanzamt aber Ihren Gewinn mitteilen. Diesen Gewinn müssen Sie laut §  4 Absatz 3 EStG in der Weise ermitteln, dass Sie ihn als Überschuss der Differenz aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nachweisen. Im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" finden Sie dazu die aktuelle Beispiel-Übersicht "EÜR-Gewinnermittlung", die diesen Erfordernissen gerecht wird.

    Aufzeichnungspflichten bestehen trotzdem

    Unabhängig von dem EÜR-Formular müssen Sie auch heute schon Aufzeichnungspflichten beachten, die unabhängig von der Art der Einkünfte - und damit auch für Sie als Physiotherapeut - gelten.

    Anlagespiegel