04.12.2008 | Grundstücksaufwendungen
Steuerliche Besonderheiten bei Praxisräumen im eigenen Haus
Nach wie vor sehen viele Physiotherapeuten die Praxis im eigenen Haus als erstrebenswertes Ziel an. Allerdings lauert hier eine Falle im Steuerrecht. Sollten Sie nämlich Ihre Praxis einmal verlegen oder ganz aufgeben wollen, kann es sein, dass das Finanzamt eine Steuernachzahlung fordert, weil die in den eigenen Räumen entstandenen „stillen Reserven“ versteuert werden müssen. „Praxisführung professionell“ erklärt Ihnen, worauf Sie achten sollten.
Gehören Praxisräume zum Betriebs- oder Privatvermögen?
Grundsätzlich gilt: Eine Immobilie (Eigentumswohnung/Haus) gehört steuerrechtlich nur dann zum Betriebsvermögen, wenn sie dem Physiotherapeuten selbst gehört und er darin auch seine Praxis ausübt. Es müssen immer beide Voraussetzungen erfüllt sein.
Anders liegt der Fall, wenn Sie nur einen Teil Ihres Wohneigentums für die eigene Praxis nutzen. Dann müssen Sie diesen Teil nur als Betriebsvermögen behandeln, wenn die Fläche für die Praxisräume mehr als 20 Prozent der gesamten Nutzfläche des Hauses ausmacht oder der Wert dieses Grundstücksteils mehr als 20.500 Euro beträgt. Dabei sind der Wert des anteiligen Gebäudes und des anteiligen Grund und Bodens zusammenzurechnen.
Praxistipp: Trotz der anteiligen Nutzung sind die für den betrieblichen Grundstücksteil anfallenden Kosten Betriebsausgaben! Auch dann, wenn die Praxisräume nicht zum Betriebsvermögen gehören.
Nur beim Betriebsvermögen wird die stille Reserve versteuert
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