30.04.2009 | Haftungsrecht
Haftung bei Schäden durch defekte Trainingsgeräte
Werden in der Praxis Trainingsgeräte eingesetzt, muss - falls man nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt - in kurzen Intervallen ein sachkundiger Dritter zur Kontrolle der Geräte hinzugezogen werden. Wird dies unterlassen und ein Benutzer verletzt, hat der Inhaber Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Das hat das Landgericht (LG) Coburg in seinem Urteil vom 3. Februar 2009 entschieden (Az: 23 O 249/06, Abruf-Nr: 091063). Im verhandelten Fall riss das Stahlseil eines Rückenzuggerätes, in dessen Folge die Gewichte und die metallene Querstange herunterfielen. Der Benutzer erlitt eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung. Folgen der Verletzungen waren dauerhafte Einschränkungen der Hörfähigkeit, Tinnitus und Schwindel. An dem Stahlseil hätte der Inhaber des Fitness-Studios laut Gericht mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil folglich auswechseln müssen. Wenn er nicht selbst in der Lage gewesen ist, den Schaden zu erkennen, hätte ein sachkundiger Dritter hinzugezogen werden müssen.