05.06.2009 | Haushaltsnahe Dienste
Mit Verrechnungsscheck das Barzahlungsverbot meistern!
Uns erreichte folgende Leseranfrage: „Haushaltsnahe Dienstleistungen dürfen nicht bar bezahlt werden. Wir haben Ausbesserungsarbeiten an unserem Hausdach durchführen lassen. Weil der Handwerker sich nicht auf eine Überweisung des Rechnungsbetrags einlassen wollte, haben wir ihm einen Verrechnungsscheck gegeben. Haben wir damit das Barzahlungsverbot verletzt?“
Unsere Antwort: Nein, denn § 35 Absatz 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz verlangt, dass die Bezahlung auf das Konto des Empfängers nachgewiesen werden kann. Da ein Verrechnungsscheck nicht bar an den Inhaber ausgezahlt, sondern in der Regel über dessen Girokonto verbucht wird, verstößt ein Verrechnungsscheck nicht gegen das Barzahlungsverbot. Gleiches gilt, wenn der Handwerker mit einem EC-Karten-Lesegerät ausgerüstet ist (electronic-cash-Verfahren).