07.06.2011 | Heilmittelversorgung
Verordnung von Heilmitteln durch Zahnärzte: Jede KZV geht ihren eigenen Weg
von Katharina Münster, Medienbüro Medizin, Hamburg
Nach Aussage der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) gibt es zwei Bereiche von Maßnahmen, die die Krankenkassen zahlen, wenn sie von Zahnärzten verordnet wurden: physiotherapeutische und sprachtherapeutische Therapien. Was genau unter diesen Bereich fällt, wird jedoch von den verschiedenen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) unterschiedlich ausgelegt.
Lymphdrainagen ja, myofunktionelle Therapien vielleicht
Manuelle Lymphdrainagen fallen gemäß der Heilmittel-Richtlinien unter den Bereich der physiotherapeutischen Maßnahmen, werden von den Krankenkassen erstattet und dürfen von Zahnärzten aus dem Verordnungsformular Nr. 13 verordnet werden (vgl. dazu auch den Beitrag auf den Seiten 2 bis 3). Myofunktionelle Therapien gegen kraniomandibuläre und faziale Dysfunktionen hingegen dürfen von Vertragszahnärzten laut KZBV nicht verordnet werden. Aber auch hier gehen sowohl Kassen als auch einzelne KZVen unterschiedlich vor:
KZV Baden-Württemberg: Da noch eine Antwort des Physiotherapeutenverbandes zu diesem Thema aussteht, trifft die KZV Baden-Württemberg zurzeit keine Aussage darüber, ob Zahnärzte physiotherapeutische Maßnahmen verschreiben dürfen oder nicht.
KZV Bayern: Grundsätzlich können Zahnärzte in den zahnmedizinischen Bereich fallende Therapien verordnen. Die KZV Bayern macht keine klare Aussage, ob eine manuelle Lymphdrainage oder ähnliches verschrieben werden darf, da dies nirgendwo festgeschrieben wurde und nicht klar ist, welche Verordnungen im Falle einer Prüfung durch das Sachverständigenteam anerkannt würden.
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