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  • 01.09.2008 | Heilmittelwerbegesetz

    Rabatte in der Physiopraxis

    Als Verbraucher kennen Sie die Versprechen: „Die ersten drei Monate umsonst“ oder „Sechs Monate für den Preis von fünf“. Umfragen haben ergeben, dass viele Menschen gerade solche Leistungen und Angebote annehmen, die sie verbilligt oder zu besonderen Konditionen erhalten. Die Verlockung ist groß, auch in der Physiotherapiepraxis mit solchen Methoden zu werben. Doch Vorsicht ...  

    Rabatte bei Behandlungen sind grundsätzlich unzulässig

    Nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Das bedeutet im Klartext: Geht es um Behandlungen oder auch um die Weiterbehandlung ohne ärztliche Verordnung als Selbstzahlerleistung, können Sie dem Patienten finanziell nicht mit einem Rabatt entgegenkommen. Es ist also weder zulässig, dem Patienten drei weitere Behandlungen für den Preis von zweien anzubieten, noch können und dürfen Sie dem Patienten die Zuzahlungen zu den Behandlungen „erlassen“ – auch nicht aus sozialen Gründen. Auch wenn Sie Privatpatienten durch die Gewährung von 2 Prozent Skonto zur schnelleren Zahlung bewegen wollen, stellt dies einen unzulässigen Rabatt dar.  

     

    Einzige Ausnahme: Handelt es sich um Geschenke von geringem Wert (zwischen 25 und 50 Cent) bzw. um geringwertige Kleinigkeiten oder sogenannte Streuartikel (Kugelschreiber, Feuerzeuge oder auch Anti-Stressbälle), ist die Weitergabe zulässig.  

    Gewerbliche Leistungen fallen nicht unter das Werbeverbot

    Leistungen, die Sie im gewerblichen Bereich abgeben, werden vom Rabattverbot nicht erfasst. Bieten Sie also „Hot-Stone-Massagen“, oder auch Aromamassagen an, können Sie hierfür entsprechende Rabatte oder „Treuepunkte“ vergeben. So erreichen Sie eine Patientenbindung auch innerhalb einer Therapiepause.