01.10.2007 | Honorar
Ihr Patient erscheint nicht zum Termin: So sichern Sie Ihren Schadenersatzanspruch
Sie haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint („Praxisführung professionell“ Nr. 9/2004, Seiten 1 f.). Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Stuttgart vom 17. April 2007 stellt nun jedoch strenge Maßstäbe daran, wie ein Schadenersatzanspruch dargelegt und nachgewiesen werden muss (Az: 1 U 154/06, Abruf-Nr: 071422).
Sachverhalt
Der beklagte Patient hatte einen Behandlungstermin am 5. Juli nicht wahrgenommen. Der Kläger vereinbarte daraufhin einen neuen Termin für den 5. September.
Der Patient hatte bei Behandlungsbeginn ein Formular unterzeichnet, in dem es wörtlich heißt: „Wir bitten darum, Terminänderungen bzw. Terminabsagen … mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Andernfalls sind wir berechtigt, Ihnen Ausfallzeitgebühren zu berechnen.“ Der Kläger verlangte deshalb von seinem Patienten Schadenersatz auf Basis des durchschnittlichen Umsatzes, der ihm in der vereinbarten Behandlungszeit entgangen ist. Zur Begründung trug er vor, durch die kurzfristige Absage an der Behandlung anderer Patienten gehindert worden zu sein.
Entscheidungsgründe
Einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lehnte das Gericht ab, da einvernehmlich ein neuer Termin vereinbart worden ist. Insofern fehle es an einem sogenannten „Annahmeverzug“ des Patienten (ausführlich dazu vergleiche „Praxisführung professionell“ Nr. 9/2004, Seiten 1 f.).
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