05.06.2009 | Kassenabrechnung
Abrechnungsfallen bei Hausbesuchen
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen
Abrechnungen von Hausbesuchen, insbesondere bei Patienten in Altenheimen, werden von den Krankenkassen seit geraumer Zeit genauer überprüft - auch solche, die Jahre zurückliegen. Hier sind die Kassen oft schnell dabei, einen ihnen entstandenen „Schaden“ festzustellen und diesen dann mit der laufenden Abrechnung zu verrechnen bzw. bis zur Höhe des Schadens keine Auszahlungen mehr vorzunehmen. Auch wird im Rahmen des Prüfverfahrens ab und an die Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen eines möglichen Abrechnungsbetruges erwogen. „Praxisführung professionell“ zeigt Ihnen, wie Sie Hausbesuche rechtssicher abrechnen und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, wenn Ihnen Abrechnungsbetrug vorgeworfen wird.
Kilometerangabe
In vielen Fällen wird bei der Abrechnung die Kilometerangabe grob geschätzt. Das kann dazu führen, dass die Kilometer bei der Abrechnung entweder zu niedrig oder zu großzügig angesetzt werden. Letzteres kann durch die Krankenkasse bei der Abrechnungsprüfung aufgedeckt werden, die Abrechnung wird entsprechend korrigiert. Aber damit nicht genug: Es wird seitens der Krankenkassen auch ein entsprechender Zinsschaden geltend gemacht.
Verteidigungsmöglichkeit: Wirft Ihnen die Krankenkasse vor, bewusst die Kilometer falsch eingetragen und damit Abrechnungsbetrug begangen zu haben, müssen Sie konkret darlegen und beweisen, dass dies nicht vorsätzlich geschah. Nur so entgehen sie dem Vorwurf der Kasse.
Praxistipp: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie sich beim Erstellen der Abrechnung eines Routenplaners aus dem Internet bedienen, der die exakten Kilometer ausweist, und diese dann abrechnen (zum Beispiel Google Maps unter http://maps.google.de). Falls Sie längere Strecken und Umwege fahren mussten (zum Beispiel wegen einer Baustelle, die nicht vom Routenplaner angezeigt wird), müssen Sie diese entsprechend bei der Abrechnung begründen.
Zwei Besuche im Altenheim an einem Tag
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