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  • 01.05.2006 | Kfz-Kosten in der physiotherapeutischen Praxis – Teil 4

    Auch für den beruflich genutzten Privat-Pkw können Sie Betriebsausgaben absetzen

    Nur wenn Sie Ihren Pkw zu mehr als 50 Prozent beruflich nutzen, wird er zum notwendigen Betriebsvermögen der Praxis. Die Kfz-Kosten sind dann Betriebsausgaben; sie müssen allerdings noch um einen Privatanteil gekürzt werden. Das heißt aber nicht, dass Sie für einen Privat-Pkw, den Sie auch beruflich nutzen, keine Praxiskosten geltend machen können. Die anteilig auf die Praxisfahrten entfallenden Kosten sind vielmehr immer als Betriebsausgaben absetzbar. Kleiner Vorteil bei dieser Regelung: Im Gegensatz zum Praxis-Pkw brauchen Sie später beim Verkauf des privaten Pkw den Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern (auch nicht anteilig)! Für die Ermittlung der Betriebsausgaben stehen Ihnen sogar zwei Varianten zur Auswahl:  

    Möglichkeit 1: Sie ermitteln die tatsächlichen Kosten

    Bei dieser Methode müssen Sie die angefallenen Kosten nachweisen und die beruflich gefahrenen Kilometer glaubhaft machen. Bei einer 25-prozentigen beruflichen Nutzung können Sie dann auch 25 Prozent aller Kosten einschließlich Abschreibungen für den Pkw als Betriebsausgaben geltend machen.  

     

    Praxistipp 

    Wie bei einem Praxis-Pkw zahlen Sie sämtliche Aufwendungen über Ihr Girokonto für die Praxis und die baren Ausgaben über die Praxiskasse. Bewahren Sie dabei die Bar-Belege wie Tankquittungen usw. auch auf! Ihr Steuerberater kann die gesamten Autokosten in der Buchführung zunächst auf einem gesonderten Privatkonto erfassen und den beruflichen Anteil später beim Abschluss in der steuerlichen Gewinnermittlung für die Praxis berücksichtigen.  

    Für Ihre arbeitstäglichen Fahrten von der Wohnung in die Praxis gibt es nur die Entfernungs- oder Pendlerpauschale.  

    Möglichkeit 2: Berufliche Autokosten pauschal abrechnen

    Wenn Sie diese detaillierte Dokumentation scheuen, können Sie alternativ auch die anteiligen beruflichen Autokosten für den privaten Pkw pauschal und ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten geltend machen. Für jeden beruflich gefahrenen Kilometer gibt es dann 0,30 Euro. Damit sind dann sämtliche Ausgaben für Ihren Pkw abgegolten. Die Pauschalabrechnung ist allerdings vor allem bei teueren Pkw ungünstiger als die Abrechnung der tatsächlichen Kosten. Andererseits wird die Pauschalabrechnung bei einem bereits abgeschriebenen Pkw meistens günstiger sein.  

    Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer