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  • 01.07.2006 | Kfz-Kosten in der physiotherapeutischen Praxis, Teil 6

    Leserforum: Eine Analyse Ihrer Anfragen

    In den vorangegangenen fünf Teilen dieser Beitragsserie hat „Praxisführung professionell“ die steuerliche Behandlung der Kfz-Kosten in therapeutischen Praxen behandelt. In diesem abschließenden Beitragsteil greift die Redaktion Fragen und Hinweise von Lesern auf.  

    Behandlung gemischter Fahrten beruflich/privat

    Frage: „Neben einer Fortbildungsveranstaltung in M. besuchte ich auf der Rückfahrt noch kurz meine in der Nähe wohnenden Eltern. Wie ist steuerlich zu verfahren?“  

     

    Antwort: Für diese gemischten Aufwendungen gilt ein Aufteilungs- und Abzugverbot (§ 12, Nr 1 EStG). Der Abzug der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben kommt nur dann in Betracht, wenn die betriebliche Veranlassung deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 18.05.2005, Az: VIII R 43/03; Abruf-Nr: 061873). Da es Ihnen in erster Linie um die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung geht und der Besuch bei den Eltern nicht als Grund für die Fahrt anzusehen ist, können Sie die nach M. gefahrenen Kilometer den betrieblichen Fahrten zurechnen. Die Umweg-Kilometer zu den Eltern müssen Sie jedoch als privat behandeln. Wären Sie ein paar Tage bei den Eltern geblieben, hätten Sie die insgesamt gefahrenen Kilometer als private Reise ansehen müssen. Bei dieser steuerlichen Betrachtungsweise spielt es keine Rolle, ob der Pkw dem Praxis- oder Privatvermögen zugeordnet ist.  

     

    Hinweis: Bei der Ein-Prozent-Regelung wäre dagegen mit dem Pauschalbetrag auch der private Umweg zu den Eltern abgegolten.  

    Mit der Ansparrücklage Nachzahlungen durch eine Betriebsprüfung verhindern?