· Fachbeitrag · Praxis-PKW
Das Aus für das Steuersparmodell mit der Leasingsonderzahlung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| Kann durch eine hohe Leasingsonderzahlung (vgl. PP 01/2022, Seite 15 ff.) verbunden mit der Kostendeckelung die private Kfz-Nutzung reduziert werden? Dies haben sich in den letzten Jahren viele Praxisinhaber gefragt und ein Steuersparmodell entwickelt. Nun ist diesem Modell der Bundesfinanzhof (BFH) in gleich drei Verfahren entgegengetreten. Dabei urteilte der BFH zugunsten der Finanzverwaltung und erkannte das Steuersparmodell nicht an. PP erläutert die Idee des Modells und beleuchtet die Argumentation des BFH. Obwohl das streitgegenständliche Steuersparmodell einen niedergelassenen Arzt betrifft, geht das Thema auch niedergelassene Physiotherapeuten an, die ein Leasingfahrzeug als Praxis-Pkw und privat nutzen. |
Das streitgegenständliche Steuersparmodell
Ein Arzt least einen hochpreisigen Pkw und vereinbart eine verhältnismäßig hohe Leasingsonderzahlung. Diese wird aufgrund der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sofort als Betriebsausgabe deklariert. Die private Kfz-Nutzung ermittelt der Arzt nach der 1-Prozent-Regel. Diese führt wegen des hohen Bruttolistenpreises zu einer hohen Entnahme. Aufgrund der getätigten Leasingsonderzahlung fallen jedoch ab dem zweiten Jahr die tatsächlichen Fahrzeugkosten erheblich geringer aus. Es kommt entsprechend der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung zur Kostendeckelung (Bundesfinanzministerium [BMF], 18.11.2009, Rz. 18) und die Privatentnahme reduziert sich.
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Physiotherapeut Paul least für vier Jahre einen zu mehr als 50 % betrieblich genutzten BMW (Bruttolistenpreis 40.000 Euro). Es fallen laufende Kosten von 3.000 Euro p. a. (Benzin, Steuern, Versicherung, Reparatur usw.) und eine monatliche Leasingrate von 250 Euro (3.000 Euro jährlich) an. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt, Fahrten zwischen Wohnung und Physiopraxis fallen nicht an.
Lösung: Die Entnahme für die private Mitbenutzung des BMW ist nach der 1 %-Methode zu bemessen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) und beträgt jährlich 4.800 Euro (40.000 Euro x 1 % x 12 Monate). Die Kostendeckelung greift nicht, da die Fahrzeuggesamtkosten mit 6.000 Euro (3.000 + 3.000 Euro) den Entnahmewert übersteigen. Für vier Jahre muss Paul insgesamt 19.200 Euro versteuern. |
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