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  • 04.11.2010 | Kindergeld

    Kindergeldbezug verlängert sich um die Dauer des Zivil- bzw. Wehrdienstes

    Ein Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird beim Kindergeld über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der kompletten Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten begann und daher im ersten Monat des Zivildienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Gleiches gilt für den Wehrdienst.  

    Mit diesen Entscheidungen widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) der Finanzverwaltung, weil der Gesetzeswortlaut nicht zulasten der Eltern eingeschränkt werden dürfe. Dem Gesetz lasse sich weder eine Beschränkung dieser Verlängerung noch ein Verbot der Doppelberücksichtigung entnehmen (Urteil vom 20.5.2010, Az: III R 4/10, Abruf-Nr: 101870; Urteil vom 27.8.2008, Az: III R 88/07, BFH/NV 09, 132, Abruf-Nr: 091154).  

    Beachten Sie: Dass für die Zeiten des Grundwehr- bzw. Zivildienstes kein Anspruch auf Kindergeld besteht, stellt nach einem anderen Urteil des BFH keine Benachteiligung gegenüber Eltern dar, deren Kinder keinen Dienst ableisten müssen (Urteil vom 17.2.2010, Az: III B 64/09, Abruf-Nr: 101356). Der Ausschluss sei korrekt, weil Wehrdienst- und Zivildienstleistende eine umfängliche Besoldung erhalten und den Eltern regelmäßig keine Unterhaltsaufwendungen entstehen würden.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 1 | ID 139784