30.03.2009 | Kooperationen
Kritische Punkte bei der Gewinnverteilung in einer Gemeinschaftspraxis
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht R. J. Gläser, Sozietät Hammer & Partner, Bremen
Da sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld für die gemeinschaftliche Berufsausübung ständig ändert, sollten alte Gemeinschaftspraxisverträge alle paar Jahre daraufhin überprüft werden, ob sie noch sachgerecht sind. Worauf es bei der Überprüfung von Vereinbarungen zur Probezeit und zu den Folgen einer Kündigung ankommt, wurde in Ausgabe 3/2009 dargestellt. Im folgenden Beitrag geht es um Gewinnverteilungs- sowie um Urlaubs- und Krankheitsregelungen.
Gewinnverteilungsregelungen
Hinsichtlich der Gewinnverteilung bei Gemeinschaftspraxisverträgen gibt es im Wesentlichen drei Modelle:
1. Klassisches Gewinnverteilungsmodell: Alle bekommen gleich viel
Das klassische Gewinnverteilungsmodell bei einer Zweier-Gemeinschaftspraxis besteht darin, dass sämtliche Einnahmen „gepoolt“ - also addiert - werden und der sich ergebende Gewinn hälftig zwischen den Vertragspartnern geteilt wird. Entsprechende Quotierungen bei mehr als zwei Mitgliedern einer Gemeinschaftspraxis sind unproblematisch möglich.
Solche Gewinnverteilungsmodelle funktionieren solange, wie sich Effizienz und Arbeitseinsatz der jeweiligen Vertragspartner in etwa entsprechen. Ist dies jedoch nicht mehr gegeben, führen derartig starre Gewinnverteilungsabreden zu zunehmender Unzufriedenheit des sich benachteiligt fühlenden Partners und zu schwelenden Konflikten, die schlimmstenfalls zu einer Auflösung der Gesellschaft führen können. Ungleichgewichte können zum Beispiel durch längerfristige Erkrankung eines Kollegen, unterschiedliches Arbeitstempo oder durch unterschiedliches zeitliches Engagement in der Praxis entstehen.
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