02.07.2009 | Krankengeld
Gesetzliches Krankengeld: Selbstständige erhalten Anspruch zurück
von Dietmar Kern, Wirtschaftspublizist, Möglingen
Zum 1. August 2009 erhalten Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ihren Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche wieder zurück. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag beschlossen (Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, Abruf-Nr: 092103).
Wahltarife werden ungültig
Das gesetzliche Krankengeld für Selbstständige war im Zuge der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 abgeschafft worden. Seit Jahresanfang zahlten hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, nur noch den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent (seit 1. Juli 14,3 Prozent). Dafür haben sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Die Lücke wird bisher durch Wahltarife der Krankenkassen gegen einen Extrabeitrag gedeckt. Alternativ hat man die Möglichkeit, eine Police, die den Lohnausfall im Krankheitsfall absichert, bei einem privaten Versicherer abzuschließen.
Ermäßigter Beitragssatz entfällt
Bisherige Wahltarife, die die Versorgungslücke schließen sollten, werden mit der Neuregelung zum 31. Juli ungültig. Private Policen sind jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Ab August kann man seinen Krankengeldanspruch bei der Gesetzlichen Krankenkasse dann wieder aufleben lassen. Eine entsprechende Änderung wurde an die Arzneimittelnovelle angefügt, die ab 1. August 2009 gilt. Allerdings ist hierfür wieder der volle Beitragssatz - ab 1. Juli liegt er bei 14,9 Prozent - zu bezahlen.
Jetzt noch Versorgungslücken schließen
Wem die gesetzliche Absicherung zu wenig ist - es gibt voraussichtlich maximal rund 85 Euro am Tag -, wird über neu aufgelegte Wahltarife der Kassen eine höhere Absicherung vereinbaren können. Vereinbart werden kann auch ein früherer Zeitpunkt, zu dem das Geld ausgezahlt wird.
Vorsicht: Viele der bisher angebotenen Wahltarife der Kassen bieten keinen umfassenden Schutz - in manchen gilt beispielsweise ein Höchsteintrittsalter. Wer zum Jahreswechsel bereits einen Wahltarif abgeschlossen hat, darf sich im Sommer noch einmal neu entscheiden. Die dreijährige Bindungsfrist, die üblicherweise für diese Tarife gilt, entfällt dann.
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