Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.09.2010 | Leserforum

    Auch der GKV-Patient muss für versäumte Therapietermine zahlen

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Norderney

    Frage: „Ein gesetzlich versicherter Patient mit einer Verordnung, die über seine Krankenkasse abzurechnen ist, erscheint nicht zum vereinbarten Termin. Was kann ich tun, damit ich diese Verordnung trotzdem honoriert bekomme?“  

    Mit jedem Patienten besteht automatisch ein Vertrag

    Bei der physiotherapeutischen Behandlung handelt es sich um eine Dienstleistung. Dies geht zum einen aus § 124 Sozialgesetzbuch (SGB) V hervor: Hier ist von „Heilmitteln, die als Dienstleistung abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie“ die Rede. Zum anderen hat dies das Amtsgericht Ludwigsburg bereits in seiner Entscheidung vom 23. September 2003 festgehalten (Az: 8 C 2330/03, Abruf-Nr. 042249; lesen Sie dazu auch Ausgabe 9/2004 von „Praxisführung professionell“). Dies bedeutet konkret, dass zwischen dem Patienten und dem Leistungserbringer (Physiotherapeut, Ergotherapeut, Logopäde oder Podologe) ein Dienstvertrag zustande kommt, sobald Sie die Verordnung vom Patienten überreicht bekommen. Für derartige Dienstverträge regelt § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass  

     

    • der Therapeut verpflichtet ist, die Dienste (also die Behandlung) zu erbringen und dass
    • der Patient verpflichtet ist, die vereinbarte Vergütung für diese Leistung zu erbringen. Bei einem gesetzlich Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Liquidation der Rechnung.

     

    Kommt der Patient nun nicht zur vereinbarten Behandlung, so bestimmt § 615 BGB, dass Sie als Behandler die vereinbarte Vergütung verlangen können, ohne die Behandlung nachträglich erbringen zu müssen. Und hier liegt das Problem: Denn auch wenn Sie gegen den Patienten einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung haben, ist die Krankenkasse noch lange nicht verpflichtet, Ihnen etwas zu bezahlen, wenn Sie keine Leistung erbracht haben - egal, ob Sie daran die Schuld trifft oder nicht.  

    Wie komme ich an mein Geld?

    Erscheint ein Patient nicht zum vereinbarten Termin und wird die Krankenkasse infolgedessen keine Vergütung zahlen, haben Sie einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Patienten. Dies allerdings nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zum vereinbarten Termin einen anderen Patienten hätten behandeln können, wenn Sie rechtzeitig über den Terminausfall informiert worden wären. Lesen Sie hierzu ausführlich Ausgabe 10/2007 von „Praxisführung professionell“.