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  • 30.04.2009 | Leserforum

    Längere Behandlungsdauer gegen Zuzahlung - möglich und sinnvoll

    In letzter Zeit erreichten uns viele Anfragen von Lesern zum Thema „Verlängerte Behandlungszeit und ihre Vergütung“. Im folgenden Beitrag haben wir die Fragen zusammengefasst und für Sie beantwortet.  

    Kann ich die Mindestbehandlungszeit verlängern?

    Frage: „Die Vergütung der gesetzlichen Krankenkassen stagniert seit Jahren oder sie steigt nicht wirklich wesentlich. Aus wirtschaftlicher Sicht sehe ich mich gezwungen, die Behandlungen auf das vorgeschriebene Behandlungsminimum von 15 Minuten zu kürzen. Kann ich meinem Patienten gegen Zuzahlung eine Behandlungszeit von 30 Minuten anbieten und längere Behandlungen gegen private Zuzahlungen durchführen, ohne in Konflikt mit den gesetzlichen Krankenkassen zu kommen? Wenn ja, wie?“  

     

    Antwort: Zunächst ist festzuhalten, dass in den Rahmenverträgen der Krankenkassen, die Sie mit Ihrer Unterschrift bei der Zulassung anerkannt haben, bestimmte Regelbehandlungszeiten vorgesehen sind. Innerhalb dieser festgelegten Regelbehandlungszeiten sind Sie verpflichtet, die medizinisch notwendige Therapie durchzuführen, und zwar ohne dass Sie eine zusätzliche Zuzahlung verlangen können.  

     

    Beispiel

    AOK Berlin, Anlage 2 zum Rahmenvertrag gemäß § 125 Abs. 2 SGB V vom 31. März 2008  

     

    Massage einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Segment-, Periost- und Colonmassage), X0106 Klassische Massagetherapie (KMT). Leistung:  

    • Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan
    • Regelbehandlungszeit: Richtwert 15 bis 20 Minuten.

    Der im Rahmenvertrag genannte Richtwert verpflichtet Sie, die klassische Massagetherapie von 15 bis 20 Min. durchzuführen, ohne dass Sie die Möglichkeit haben, innerhalb dieses Zeitrahmens eine Zuzahlung zu verlangen. Sie müssen also grundsätzlich bis zum Maximum des vorgeschriebenen Richtwertes ohne weitere Zuzahlung behandeln.