07.04.2011 | Leserforum
Unterschiedliche Vergütung für Haus- und Heimbesuche trotz gleichen Aufwands?
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam (www.spkt.de)
Die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Berufsverbänden und den Landesverbänden der Krankenkassen sehen vor, dass ein ärztlich verordneter Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung (zum Beispiel einem Alters- oder Pflegeheim) geringer vergütet wird als ein ärztlich verordneter Hausbesuch in der eigenen Wohnung. Es stellt sich die Frage, ob die geringere Vergütung gerechtfertigt ist, wenn nur ein Patient in dem Heim betreut wird. Denn der Aufwand ist der Gleiche wie bei einem Hausbesuch in der eigenen Wohnung.
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Für den Bereich der Heilmittelversorgung gibt es bisher keinerlei abschließende Rechtsprechung zu diesem Thema. Allerdings musste sich das Bundessozialgericht (BSG) bereits früher mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vergütung einer einzelnen Gebührenziffer innerhalb des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) angemessen sei (Urteil vom 26.1.2000, Az: B 6 KA 59/98 R).
Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine im Einzelfall für den Betroffenen nicht kostendeckende Tätigkeit nicht dazu führen könne, dass in dieses Vergütungssystem eingegriffen wird. Lediglich in Fällen, in denen vorsätzlich und bewusst falsch kalkuliert wurde, könnte man überhaupt in dieses Gefüge eingreifen - und das auch nur ausnahmsweise und unter ganz strengen Kriterien. Überträgt man diese Rechtsprechung des BSG auf die Frage nach der angemessenen Vergütung für Haus- und Heimbesuche, so würde bei einer entsprechenden Anpassung gleichfalls in das Tarifgefüge für die Physiotherapeuten eingegriffen werden müssen. Da die Vergütungsvereinbarung jedoch mit dem Segen der Verbände zustande gekommen ist, ein eher aussichtsloses Unterfangen.
Fazit
Es gibt immer wieder Fälle, in denen der Therapeut bei relativ geringem Arbeitsaufwand gute Umsätze erzielen kann, während ebenso Fälle existieren, in denen die Umsatzerzielung eher schwierig ist. Mit dieser „Mischkalkulation“ wird der Therapeut im Ergebnis leben müssen. Eine höhere Vergütung wäre nur auf Grundlage einer (privaten) vertraglichen Vereinbarung zu erzielen. Dafür müsste der Therapeut aber die bestehende Vergütungsvereinbarung mit den Kassen kündigen und könnte folglich gar keine Behandlungen von Kassenpatienten mehr abrechnen.