07.04.2011 | Leserforum
Weitergabe von Daten an Rechenzentren ohne Einwilligung des GKV-Patienten?
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover (www.spkt.de)
Ein Leser fragt: In Ausgabe 2/2011 von „Praxisführung professionell“ haben Sie geschrieben, dass Patientendaten nur mit Einwilligung des Patienten an externe Abrechnungsstellen weitergegeben werden dürfen. Nun habe ich an anderer Stelle gelesen, dass das SGB V die Weitergabe von Daten an Abrechnungsstellen ohne Einwilligung des Patienten erlaubt. Was stimmt denn nun? Antwort: beides!
SGB V erlaubt keine wirtschaftliche Vorteilsnahme!
Für Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel gilt bei der Abrechnung die Vorschrift des § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Hiernach dürfen Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen zur Abrechnung gegenüber den Kostenträgern auch Rechenzentren in Anspruch nehmen. Diese Regelung des SGB V bezieht sich ausschließlich auf die Abrechnung mit der GKV.
Bei der Einschaltung der Rechenzentren handelt es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung, die Rechenzentren dürfen die Daten nur in einer auf die Zwecke des SGB V ausgerichteten Weise bearbeiten (Ausnahme: Es handelt sich um anonymisierte Daten). Mit dieser Vorgabe wird dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Patienten Rechnung getragen. Die Vorschrift schließt dadurch aus, dass die Rechenzentren aus den bei ihnen auflaufenden versichertenbezogenen Daten einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen können.
Die Schweigepflicht des Therapeuten hinsichtlich seiner Patienten wird somit bei der Abrechnung gegenüber der GKV in begrenztem Umfang durchbrochen, da auch ohne Zustimmung der Patienten die Auftragsdatenverarbeitung durch Rechenzentren möglich ist.
Factoring nur mit Einwilligung des Patienten
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