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  • 06.10.2010 | Lohnsteuer

    Die steuerlichen Vorteile einer Eheschließung

    von Steuerberater Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    Ein Dauerbrenner in der Steuerberatungspraxis - insbesondere kurz vor dem Jahreswechsel - ist die Frage, ob sich eine eventuell kurzfristig anberaumte Hochzeit aus finanzieller bzw. steuerlicher Sicht lohnt. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen steuerlichen Vorteile einer Eheschließung zusammen.  

    Der Splitting-Tarif

    Die Inanspruchnahme des Splitting-Tarifs bringt in den allermeisten Fällen deutliche Steuervorteile. Besonders vorteilhaft ist es, wenn die Einkommenshöhe der jeweiligen Ehegatten sehr unterschiedlich ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Vorteile des Splittingtarifs nur im Rahmen der Zusammenveranlagung geltend gemacht werden können. Bei folgenden Konstellationen kann die Zusammenveranlagung allerdings steuerliche Nachteile mit sich bringen:  

     

    • Beide Ehegatten verdienen ungefähr gleich viel und haben jeweils Nebeneinkünfte von weniger als 410 Euro (Stichwort: Härteausgleich).
    • Ein Ehegatte hat Arbeitslosengeld bezogen, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt oder eine Abfindung, die ermäßigt zu besteuern ist.
    • Ein Ehegatte hat negative Einkünfte, während der andere lediglich über geringe positive Einkünfte verfügt.
    • Ein Ehegatte ist im Jahr zuvor verwitwet (Stichwort: besondere Veranlagung).

    Die Minimierung des Lohnsteuerabzugs

    Nach der Heirat besteht für die Eheleute die Gelegenheit, den Lohnsteuerabzug zu optimieren, indem die Eheleute ihre Lohnsteuerklassen ändern lassen. Ehegatten haben die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV zu wählen. Die Steuerklasse III sollte grundsätzlich der Ehepartner wählen, der das höhere Einkommen erzielt. Bei der Wahl der Lohnsteuerklasse sind jedoch auch außersteuerliche Belange zu beachten, da insbesondere Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen- oder Elterngeld) vom zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängig sind.  

     

    Praxishinweis

    Ab 2010 können Ehegatten anstelle der Steuerklassenkombination III/V auch den Lohnsteuerabzug nach dem Faktor-Verfahren beantragen. Das vorrangige Ziel des Faktor-Verfahrens ist es, die hohe Abgabenlast der Steuerklasse V zu mindern, die in der Praxis oftmals einer Aufnahme von sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungen entgegen steht. Lesen Sie dazu auch „Praxisführung professionell“ - PP - Nr. 4/2010, S. 18.  

    Optimierung von Versorgungsaufwendungen

    Nach der Hochzeit sollte geprüft werden, ob durch den Abschluss von zusätzlichen Versorgungsverträgen der Sonderausgabenabzug der Ehegatten optimiert werden kann. So kann zum Beispiel ein Partner aufgrund der Heirat Anspruch auf „Riesterförderung“ als mittelbar Zulagenberechtigter erlangt haben.  

    Höhere Freibeträge für Kapitaleinkünfte