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  • · Fachbeitrag · Fachkräftemangel

    Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung im Rentenalter für verdiente Mitarbeitende

    von StB Dipl.-Ök. Dr. rer. pol. Christian Sielaff, Essen, und Syndikus-RA Julian Stinauer, Köln

    | Der Fachkräftemangel ist eine der größten Herausforderungen in der Physiotherapie. Wenn neue Mitarbeitende nur schwer zu bekommen sind, sollte darüber nachgedacht werden, inwieweit erfahrenen Mitarbeitenden eine Weiterarbeit ermöglicht werden kann. Die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung über das eigentliche Renteneintrittsalter hinaus sollten dabei deutlich vorher von Arbeitgeber und Arbeitnehmer thematisiert werden. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei insbesondere aus rechtlicher Sicht wissen sollten, fasst dieser Beitrag zusammen. |

    Rechtliche Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung

    Jeder Mensch darf grundsätzlich so lange arbeiten, wie er möchte. Eine Beschäftigung ist also auch über die Regelaltersgrenze hinaus möglich. Diese liegt aktuell bei 65 Jahren und elf Monaten (bei Geburtsjahrgängen ab 1957) und steigt sukzessive bis auf 67 Jahre (bei Geburtsjahrgängen ab 1964) ab 2031 an. Verzichtet man also trotz seines Anspruchs auf die Beantragung (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI) der Auszahlung der gesetzlichen Rente, erhöht sich diese mit jedem Monat, den man darauf verzichtet. Für jeden Monat zusätzliche Arbeit ohne Rentenbezug erwirbt der eigentliche Rentner einen um 0,5 Prozent höheren Rentenanspruch. Womit sich bereits nach einem Jahr eine Steigerung von 6 Prozent ergibt, die über die gesamte Bezugsdauer der Rente Bestand hat, ohne dafür weitere Beiträge einzuzahlen. Zahlt der potenzielle Rentner zusätzlich weiter in die Rentenversicherung ein, erhöht auch dies, in Abhängigkeit von Einkommenshöhe und damit Rentenversicherungsbeitrag, den späteren Rentenanspruch zusätzlich. Geht man weiter einer Vollzeitbeschäftigung nach, kann die Erhöhung dadurch schon deutlich ausfallen.

    Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht

    Grundsätzlich unterliegt die Beschäftigung von Menschen, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, aus arbeitsrechtlicher Sicht keinen Besonderheiten. Ein Rentner unterliegt wie auch jeder andere Arbeitnehmer den gleichen Arbeitnehmerschutzgesetzen. Entgegen so manchem Irrglauben endet ein Arbeitsverhältnis auch nicht automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Hierzu sind zwingend entsprechende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen erforderlich, ansonsten gilt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich als bis zum Lebensende abgeschlossen. Geht man jedoch vom Regelfall einer automatischen Beendigung aus und sind sich beide Seiten über eine Weiterbeschäftigung einig, müssen Anpassungen des Arbeitsvertrags vorgenommen werden. Je nachdem, ob man die Arbeitnehmer- oder die Arbeitgeberperspektive einnimmt, bieten sich verschiedene Gestaltungsoptionen an.